Informationen
Wenn Sie Innovationsmaßnahmen für den Schiffbau, für Schiffreparaturen oder Schiffumbauten bei Handelsschiffen mit Eigenantrieb sowie Offshore-Strukturen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt Sie als Schiffbau-, Schiffreparatur- und Schiffumbauwerft bei der Umsetzung der folgenden schiffbaulichen Innovationen:
neue Typschiffe beziehungsweise Offshore-Strukturen: Entwicklung, Entwurf und Konstruktion von Prototypen,neue Komponenten und Systeme eines Schiffes beziehungsweise einer Offshore-Struktur: innovative Schiffsteile, die als separate Komponenten vom Schiff beziehungsweise der Offshore-Struktur getrennt werden können,Entwicklung neuer Verfahren im Schiffbau: Planung und Entwicklung der erforderlichen Anlagen und Ausrüstungen als Voraussetzung für die Anwendung innovativer Prozesse in Planung, Entwurf und Entwicklung, technisches Management, Fertigung und Logistik des Schiffbaus,Anwendung neuer Verfahren im Schiffbau: Anwendung eines innovativen Verfahrens in der Liefer-, Waren- oder Materialkette.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt
für Produktinnovationen und die Entwicklung innovativer Verfahren: für große Unternehmen höchstens 25 Prozent, für mittlere Unternehmen höchstens 35 Prozent und für kleine Unternehmen höchstens 45 Prozent der förderfähigen Kosten, grundsätzlich jedoch maximal EUR 15 Millionen pro Vorhaben.bei der Anwendung innovativer Verfahren: für große Unternehmen höchstens 15 Prozent und für kleine und mittlere Unternehmen höchstens 50 Prozent der förderfähigen Kosten, grundsätzlich jedoch maximal EUR 7,5 Millionen pro Vorhaben.Förderanträge richten Sie bitte vor Beginn des Vorhabens an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Schiffbau-, Schiffreparatur- und Schiffumbauwerften mit Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Ebenfalls antragsberechtigt sind deren Tochtergesellschaften, sofern die Werft direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent der Anteile dieses Unternehmens hält.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie planen die erstmalige Herstellung einer Produktinnovation beziehungsweise die erstmalige Entwicklung beziehungsweise Anwendung einer Verfahrensinnovation im Schiffbaubereich in der Europäischen Union.Es müssen sich aus den schiffbaulichen Innovationen beträchtliche Vorteile ergeben, und zwar in Form von nachweisbaren Verbesserungen der Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit eines Schiffes oder einer Offshore-Struktur,des Produktionsprozesses beim Antragsteller,der Qualität und Leistung im Umweltbereich oderdes Erhalts von Arbeitsplätzen und des Anstoßes zusätzlicher Investitionen.der Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit eines Schiffes oder einer Offshore-Struktur,des Produktionsprozesses beim Antragsteller,der Qualität und Leistung im Umweltbereich oderdes Erhalts von Arbeitsplätzen und des Anstoßes zusätzlicher Investitionen.Große Unternehmen müssen zur Förderfähigkeit bei der Anwendung neuer Verfahren im Schiffbau mit kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zusammenarbeiten. Die beteiligten kleinen und mittleren Unternehmen müssen mindestens 30 Prozent der gesamten förderfähigen Kosten tragen.Die förderfähige Innovation muss ganz oder überwiegend (bezogen auf den durch den Antragstellenden durchgeführten Teil der Wertschöpfung) in der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt werden.Die Mehrfachförderung von Komponenten oder Verfahren ist ausgeschlossen.