Informationen
Wenn Sie sich als heterosexuelles Paar Ihren Kinderwunsch erfüllen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Der Freistaat Bayern unterstützt zusammen mit dem Bund Sie als heterosexuelles Paar mit einem unerfüllten Kinderwunsch finanziell bei der Inanspruchnahme von Maßnahmen der assistierten Reproduktion.
Sie erhalten die Förderung für durchgeführte Behandlungen im 1. bis 4. Behandlungszyklus nach Art der In-Vitro-Fertilisations (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI).
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
für heterosexuelle Ehepaare für den 1. bis 4. Behandlungszyklus bis zu 50 Prozent des Eigenanteils, der nach Abrechnung mit der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sowie gegebenenfalls der Beihilfestelle verbleibt, undfür unverheiratete heterosexuelle Paare für den 1. bis 3. Behandlungszyklus bis zu 25 Prozent und für den 4. Behandlungszyklus bis zu 50 Prozent des Eigenanteils, der nach Abrechnung mit der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sowie gegebenenfalls der Beihilfestelle verbleibt.Die maximale Höhe des Zuschusses beträgt
für den 1. bis 3. Behandlungszyklus EUR 800,00 für eine IVF- und EUR 900,00 für eine ICSI-Behandlung undfür den 4. Behandlungszyklus EUR 1.600 für eine IVF- und EUR 1.800 für eine ICSI-Behandlung.Richten Sie bitte Ihren Antrag vor dem Beginn der Behandlung und für jede Behandlung gesondert über das Online-Antragsportal an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind heterosexuelle Ehepaare oder heterosexuelle Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Sie haben Ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz in Bayern.Sie erfüllen die sonstigen Voraussetzungen nach § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).Sie lassen sich in einer Reproduktionseinrichtung in Bayern oder einem angrenzenden Bundesland (Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen, Sachsen) behandeln.Sie führen eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Nicht verheiratete Männer müssen die Vaterschaft an dem durch die reproduktionsmedizinische Maßnahme gezeugten Kind anerkennen.