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Förderung

FM

wahrscheinlich abgelaufen

Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger – Förderung von stationären und nicht öffentlich zugänglichen Ladestationen

16. Mär. 2024 | Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Öffentliche-Einrichtung +4

vor 2 Jahren

500€

Zuschuss

Schleswig-Holstein

nicht angegeben

Informationen

  • Wohnungen, die hauptsächlich als Ferienwohnung genutzt oder vermietet werden,
  • der Erwerb von gebrauchten Gegenständen,
  • Reparaturen, Eigenbauten, Prototypen oder Ersatzbeschaffungen sowie
  • Zubehörteile und Umbausätze.
  • Wenn Sie als Mieterin und Mieter oder als Eigentümerin und Eigentümer oder als gemeinnützige Organisation in eine Ladestation für Ihr Elektrofahrzeug an dem Stellplatz Ihres Gebäudes investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

    Kontext

    Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Mieterin und Mieter oder als Eigentümerin und Eigentümer oder als gemeinnützige Organisation im Rahmen des Programms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ bei Investitionen in eine Ladestation, die dem Aufladen Ihres Elektrofahrzeugs dient.

    Sie bekommen die Förderung für die Errichtung einer stationären und nicht öffentlich zugänglichen Ladestation an einem Bestandsgebäude, die aus einem oder mehreren Ladepunkten besteht.

    Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

    Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 500,00 und erhöht sich auf bis zu EUR 1.000 bei Privatpersonen, die

  • Bürgergeld gemäß Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II),
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII),
  • Wohngeld in Form eines Zuschusses zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum gemäß Wohngeldgesetz
  • beziehen.

    Der Zuschuss darf 50 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen.

    Sie können nur einen Förderantrag für eine Ladestation stellen.

    Stellen Sie bitte Ihren Antrag ausschließlich online über die Einstiegsseite „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ im Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein zu bestimmten Zeitfenstern. Sobald das vom Land definierte Förderbudget in einem Antragszeitfenster aufgebraucht ist, können Sie keinen Antrag mehr stellen. Einen Antrag können Sie dann erst im nächsten Zeitfenster einreichen.

    rechtliche Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen mit Erstwohnsitz in Schleswig-Holstein, die eine Wohneinheit in Schleswig-Holstein mieten oder Eigentümerinnen oder Eigentümer einer selbstgenutzten Wohneinheit sind und an deren zur Wohneinheit gehörenden Stellplatz eine Ladestation errichtet werden soll,
  • gemeinnützige Organisationen ohne wirtschaftliche Tätigkeit und mit Sitz in Schleswig-Holstein.
  • Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Wenn Sie Eigentümerin und Eigentümer oder Mieterin und Mieter sind, muss die Ladestation an einem Stellplatz eines bestehenden Wohngebäudes mit mindestens 3 Wohneinheiten errichtet werden.
  • Die Ladeleistung je Ladepunkt muss mindestens 11 kW und darf höchstens 22 kW betragen.
  • Ein Fachunternehmen führt die Installation oder Inbetriebnahme Ihrer Ladestation nachweislich durch.
  • Der Standort Ihrer Ladestation muss in Schleswig-Holstein liegen.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom stammt nachweislich vollständig aus erneuerbaren Energien, die Sie über einen entsprechenden Stromliefervertrag oder durch Eigenerzeugung vor Ort beziehen.
  • Sie haben noch keine Förderung für diesen Fördergegenstand in Schleswig-Holstein beantragt.
  • Als gemeinnützige Organisation müssen Sie zusätzlich einen gültigen Bescheid über Ihre Gemeinnützigkeit, Ihre Vereinssatzung und einen Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister im Onlineverfahren vorlegen.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Mieterinnen und Mieter sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Einzel- oder Doppelhäusern,
  • Chatte mit der Förderung

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