Informationen
Wenn Sie Maßnahmen des kommunalen Klimaschutzes umsetzen möchten, die den CO2-Ausstoß in Kommunen mit übergreifenden klimapolitischen Strategien oder auf Grundlage von regionalen Entwicklungskonzepten reduzieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Kontext
Das Land Baden-Württemberg fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE 2014–2020) Ihre Maßnahmen des kommunalen Klimaschutzes, die den CO2-Ausstoß in Kommunen mit übergreifenden klimapolitischen Strategien oder auf Grundlage von regionalen Entwicklungskonzepten reduzieren. Wenn Ihr Vorhaben nach dem 1.12.2020 zur Förderung ausgewählt wird, kann es zur Bewältigung der Corona-Krise aus dem EU-Programm REACT-EU über das EFRE-Programm finanziert werden.
Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:
investive Maßnahmen, die den Ausstoß von Treibhausgasen in der Kommune verringern oder den durch den Energieverbrauch in der Kommune verursachten CO2-Ausstoß vermindern,nicht investive Maßnahmen, die zur Bewusstseinsbildung der Bevölkerung über den CO2-Ausstoß in der Kommune beitragen, die eine Verhaltensänderung der Bevölkerung mit dem Ziel einer Reduzierung des CO2-Ausstoßes in der Kommune fördern oder die private CO2-mindernde Investitionen der Bevölkerung anregen oder unterstützen.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Der Fördersatz des EFRE beträgt 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Je nach Vorhaben und Antragstellerin oder Antragsteller kann sich der Fördersatz verringern oder erhöhen.
Der Fördersatz von REACT-EU beträgt je nach Vorhaben zwischen 10 Prozent und 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal EUR 3 Millionen je Antragstellerin oder Antragsteller. Die zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens müssen mindestens EUR 200.000, bei aus REACT-EU-Mitteln finanzierten Vorhaben mindestens EUR 160.000 betragen.
Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe nehmen Sie an einem Teilnahmewettbewerb mit Auswahlverfahren teil. In der 2. Stufe erhalten die ausgewählten Antragstellenden schriftlich die Aufforderung, einen Förderantrag bei der L-Bank einzureichen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die L-Bank.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und deren Eigenbetriebe und Eigengesellschaften sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts,Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie juristische Personen des privaten Rechts.Eine gemeinsame Antragstellung durch mehrere Antragstellende (Konsortium) ist möglich.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Die geplante Maßnahme muss auf dem Gebiet einer Gebietskörperschaft umgesetzt werden, die über ein integriertes Klimaschutzkonzept oder ein Teilkonzept verfügt, das im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundes gefördert wurde oder wird oder vergleichbare inhaltliche Anforderungen erfüllt, oderam European Energy Award (eea) teilnimmt odereinem Landkreis oder einer Region angehört, der/die über ein Klimaschutzkonzept verfügt, das die Gemeinden inhaltlich einbezieht und aus dem sich Maßnahmen in einzelnen Gemeinden ableiten lassen.über ein integriertes Klimaschutzkonzept oder ein Teilkonzept verfügt, das im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundes gefördert wurde oder wird oder vergleichbare inhaltliche Anforderungen erfüllt, oderam European Energy Award (eea) teilnimmt odereinem Landkreis oder einer Region angehört, der/die über ein Klimaschutzkonzept verfügt, das die Gemeinden inhaltlich einbezieht und aus dem sich Maßnahmen in einzelnen Gemeinden ableiten lassen.Ihre Maßnahme muss aus den genannten Konzepten abgeleitet oder im Rahmen des eea-Prozesses entwickelt worden sein. Ihre Konzepte dürfen nicht älter als 10 Jahre sein oder müssen entsprechend fortgeschrieben worden sein.Sie müssen die jeweiligen Zweckbindungsfristen einhalten.