Wenn Sie programmfüllende Kinderfilme und Kurzfilme mit erheblich deutscher kultureller Prägung produzieren, können Sie dafür Fördermittel beantragen.
Kontext
Die Förderung programmfüllender Kinderfilme und Kinderkurzfilme erfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und dem Kuratorium junger deutscher Film.
Für programmfüllende Kinderfilmvorhaben (von mindestens 59 Minuten) können Sie
grundsätzlich Fördermittel von bis zu EUR 500.000 erhalten undin begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der besonderen künstlerischen Qualität des Vorhabens und des Finanzbedarfs sogar bis zu EUR 1 Million.Für Kinderkurzfilme (bis 30 Minuten) können Sie
grundsätzlich Fördermittel bis zu EUR 30.000 erhalten undin wenigen besonderen Ausnahmefällen auch höhere Förderungen.Ihren Förderantrag müssen Sie schriftlich beim Bundesarchiv und zusätzlich per E-Mail beim Kuratorium junger deutscher Film (antrag@kjdf.org) stellen.
Fristen
Die Förderung Ihres Films muss vor Beginn der Dreh- oder Animationsarbeiten beantragt und mit Zuwendungsbescheid bewilligt worden sein. Als Drehbeginn gilt der erste Drehtag.
Die aktuellen Einreichungsfristen (in der Regel zwei Mal pro Jahr) können Sie der Website der BKM entnehmen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt für die Fördermittel für programmfüllende Kinderfilme oder Kinderkurzfilme sind Sie als Hersteller. Hersteller ist, wer die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt.
Sie sind Hersteller mit Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland.Liegt Ihr Wohn- oder Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der EU, dem EWR oder der Schweiz, müssen Sie eine Niederlassung in Deutschland haben.Die Produktion Ihres Filmvorhabens kann gefördert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es handelt sich um einen programmfüllenden Kinderfilm (Vorführdauer von mindestens 59 Minuten) oder einen Kinderkurzfilm von maximal 30 Minuten Dauer.Der Film weist eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung im Sinne der Filmförderungsrichtlinie der BKM auf.Die Herstellungskosten des programmfüllenden Kinderfilms übersteigen EUR 5 Millionen nicht, es sei denn, es handelt sich um einen begründeten Ausnahmefall.Die Förderung soll insgesamt 80 Prozent der in der Vorkalkulation veranschlagten, anerkennungsfähigen Herstellungskosten nicht übersteigen.Sie beteiligen sich mit einem nach dem Produktionsumfang, Ihrer Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit angemessenen Eigenanteil im Sinne des Filmförderungsgesetzes an der Finanzierung des Films. Der Eigenanteil muss mindestens 5 Prozent der anerkannten Kosten betragen. Bei internationalen Koproduktionen ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen.Sie finanzieren den Film mehrheitlich deutsch im Sinne der Filmförderungsrichtlinie der BKM.Sie dürfen erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides mit den Dreh- oder Animationsarbeiten beginnen, es sei denn Sie haben eine Ausnahmeregelung mit der BKM getroffen.Sie werden wenigstens eine Endfassung des Films in deutscher Sprache, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, herstellen. Bei Dokumentar- und Kurzfilmen ist eine für die Kinovorführung taugliche, deutsch untertitelte Fassung ausreichend.Sie werden wenigstens eine Endfassung des Films bis zum Beginn der regulären Kino-Erstauswertung in einer Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen undmit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungenin marktgerechter und kinogeeigneter Qualität herstellen.Ihre Kosten hierfür werden von der BKM anerkannt und sind in der Kalkulation zu berücksichtigen. In besonders begründeten Fällen können auf Antrag der Produzentin/des Produzenten Ausnahmen zugelassen werden.mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen undmit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungenin marktgerechter und kinogeeigneter Qualität herstellen.Ihre Kosten hierfür werden von der BKM anerkannt und sind in der Kalkulation zu berücksichtigen. In besonders begründeten Fällen können auf Antrag der Produzentin/des Produzenten Ausnahmen zugelassen werden.Bei Beteiligung eines oder mehrerer Fernsehveranstalter an der Herstellung Ihres Filmvorhabens: Nachweis, dass in dem Auswertungsvertrag mit dem Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an den Antragsteller, entsprechend den Regelungen des FFG und der aufgrund des FFG erlassenen Richtlinien, vereinbart ist. Entsprechendes gilt für Fernsehnutzungsrechte, die der Hersteller einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt hat.Nachweis, dass in dem Auswertungsvertrag mit dem Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an den Antragsteller, entsprechend den Regelungen des FFG und der aufgrund des FFG erlassenen Richtlinien, vereinbart ist. Entsprechendes gilt für Fernsehnutzungsrechte, die der Hersteller einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt hat.Bei der Herstellung des Films müssen ökologische Standards erfüllt werden.Die Entscheidung über die Förderung erfolgt durch eine Jury. Dabei werden neben dem vorrangigen Kriterium der künstlerischen Qualität unter anderem die Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb eines angemessenen Zeitraums sowie die zu erwartende Verbreitung des Films, insbesondere bei der Kinoauswertung, berücksichtigt.
Wenn Sie die Förderung erhalten, müssen Sie auch nach Fertigstellung des Films einige Auflagen erfüllen, anderenfalls kann die Förderung zurückgefordert werden:
Einhaltung der Sperrfristen: Sie müssen die reguläre Erstauswertung im Kino sicherstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Sperrfristenverkürzung stellen.Sie müssen die reguläre Erstauswertung im Kino sicherstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Sperrfristenverkürzung stellen.Registrierung und Archivierung im Bundesarchiv: Innerhalb von 12 Monaten nach der ersten öffentlichen Aufführung müssen Sie Ihren Film nach dem Bundesarchivgesetz registrieren. Zum Zeitpunkt der Registrierung, spätestens jedoch binnen 12ölf Monaten danach, müssen Sie beim Bundesarchiv bekannt machen, an welchem Ort sich eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie des Kinofilms befindet.Spätestens 12 Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung Ihres Films müssen Sie dem Bundesarchiv eine technisch einwandfreie Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Näheres, insbesondere die technischen Spezifikationen der archivfähigen Kopie, regeln Bestimmungen des Bundesarchivs.Innerhalb von 12 Monaten nach der ersten öffentlichen Aufführung müssen Sie Ihren Film nach dem Bundesarchivgesetz registrieren. Zum Zeitpunkt der Registrierung, spätestens jedoch binnen 12ölf Monaten danach, müssen Sie beim Bundesarchiv bekannt machen, an welchem Ort sich eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie des Kinofilms befindet.Spätestens 12 Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung Ihres Films müssen Sie dem Bundesarchiv eine technisch einwandfreie Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Näheres, insbesondere die technischen Spezifikationen der archivfähigen Kopie, regeln Bestimmungen des Bundesarchivs.Beleg- und Meldepflichten bei der BKM: Nach Fertigstellung des Films müssen Sie der BKM 2 Beleg-DVDs überlassen und sie unverzüglich über den Verleihtitel, Datum des Kinostarts, die Teilnahme und gegebenfalls Auszeichnungen auf deutschen und internationalen Filmfestivals sowie sonstige Nominierungen und Preise informieren.Nach Fertigstellung des Films müssen Sie der BKM 2 Beleg-DVDs überlassen und sie unverzüglich über den Verleihtitel, Datum des Kinostarts, die Teilnahme und gegebenfalls Auszeichnungen auf deutschen und internationalen Filmfestivals sowie sonstige Nominierungen und Preise informieren.Hinweise:
Erfüllen im Falle einer Koproduktion mehrere Herstellerinnen oder Hersteller die Bewilligungsvoraussetzungen, kann der Antrag nur von einem der Hersteller gestellt werden.
Die Wiedereinreichung eines nicht berücksichtigten Vorhabens ist grundsätzlich nur einmalig möglich. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben gegenüber dem bereits zur Förderung eingereichten Projekt in wesentlichen Punkten verändert wurde. Eine Veränderung ist nicht erforderlich, wenn formale Gründe für die Absage maßgebend waren, die nicht mehr bestehen.