Informationen
Wenn Sie als Kultureinrichtung oder Kulturveranstalterin und Kulturveranstalter von durch die Energiekrise verursachten erhöhten Energiekosten betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Der Kulturfonds Energie des Bundes unterstützt Sie als Kultureinrichtung, Kulturveranstalterin und Kulturveranstalter mit einem Zuschuss zum Ausgleich von Mehrbedarfen zur Deckung Ihrer Energiekosten für Gas, Fernwärme sowie für netzbezogenen Strom.
Gefördert wird in 2 Fallgruppen:
Fallgruppe A für Träger von Kultureinrichtungen: Energiekosten, die sich aus der Differenz zwischen den jeweils aktuellen Energiekosten und den historischen Kosten (Referenzjahr 2021) ergeben.Fallgruppe B für Kulturveranstaltende von Einzelveranstaltungen in geschlossenen Räumen: Festbetrag pauschal, gestaffelt nach maximaler Kapazitätsauslastung einer Saalgröße, zur anteiligen Deckung des Energiekostenmehrbedarfs für die Vorbereitung und Durchführung einer Kulturveranstaltung.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss für den Zeitraum ab 1.1.2023 bis zum 30.4.2024.
Die Höhe des Zuschusses beträgt für
Fallgruppe A: mindestens 50 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Mehrbedarfe der Energiekosten für Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft oder für Einrichtungen, deren kontinuierliche Grundfinanzierung überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird, und bis zu 80 Prozent für private Kultureinrichtungen und soziokulturelle Zentren;Fallgruppe B: Ein Festbetrag, der gestaffelt wird nach der maximalen Kapazität des Veranstaltungsortes. Der Zuschuss beträgt EUR 190,00 bei kleinen Sälen mit einer Kapazität von bis zu 499 Zuschauerinnen und Zuschauern und bis zu EUR 3.700 bei Sälen von mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.Richten Sie Ihren Antrag bitte über die Antragsplattform an den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind für
Fallgruppe A: Träger von inländischen Kultureinrichtungen mit einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung; die Träger, mit Ausnahme von öffentlich-rechtlichen sowie gemeinnützigen Kultureinrichtungen, müssen bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sein;Fallgruppe B: Kulturveranstaltende, die gemäß Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Veranstaltungen und Aufführungen im Bereich Kunst und Kultur, Festivals, Ausstellungen und ähnliche kulturelle Aktivitäten in geschlossenen Räumen, die nicht zu Kultureinrichtungen der Fallgruppe A gehören, durchführen.Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Sie verfolgen als Kultureinrichtung, die Sie öffentlich oder privat betreiben, gemäß AGVO kulturelle Zwecke und Aktivitäten oder bieten kulturelle und künstlerische Bildung an.Sie tragen als Kulturveranstaltende das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Kulturveranstaltung.Ihre Kulturveranstaltungen finden in Deutschland in geschlossenen Räumen statt.Als Kulturveranstaltende erzielen Sie Einnahmen aus dem Verkauf von Tickets und können für den jeweiligen Veranstaltungsort eine Miete nachweisen.Sie können als Kultureinrichtung, Kulturveranstalterin oder Kulturveranstalter eine Mehrbelastung durch Energiekosten nachweisen.Künstlerinnen und Künstler sind individuell nicht antragsberechtigt.