Informationen
Wenn Sie Maßnahmen planen, um Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt einzugliedern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) fördert den Übergang von Menschen mit Behinderung in sozialversicherungspflichtige Arbeit und Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für folgende Personengruppen:
Beschäftigte von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder von anderen Leistungsanbietern,schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler,Menschen mit seelischer Behinderung sowieMenschen, bei denen eine Autismus-Diagnose besteht.Sie erhalten die Förderung
durch Lohnkostenzuschüsse,für Berufsbegleitung und Jobcoaching,durch Einstellungsprämien,durch Ausbildungsprämien sowiedurch Budgetleistungen zur Begründung oder Stabilisierung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt bei
Lohnkostenzuschüssen je nach Einzelfall bis zu 75 Prozent des bereinigten Arbeitnehmer-Bruttolohnes, für Personen, die aus dem Arbeitsbereich einer WfbM in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis wechseln, bis zu 100 Prozent,Einstellungsprämien bis zu EUR 7.000,Ausbildungsprämien bis zu EUR 4.000,Budgetleistungen in Abhängigkeit vom individuellen Bedarf.Informationen zur Antragstellung erhalten Sie bei der Fachberatung der Integrationsfachdienste vor Ort sowie beim Landschaftsverband Rheinland (LVR), LVR-Inklusionsamt.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
bei Lohnkostenzuschüssen, Einstellungs- und Ausbildungsprämien sowie allgemeinen Budgetleistungen: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die förderfähige Personen einstellen,bei Berufsbegleitung und Jobcoaching sowie Budgetleistungen: förderfähige schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen.Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Sie erhalten Förderleistungen nur für sozialversicherungspflichtige Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse.Die Arbeitsverhältnisse müssen mindestens für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen sein.Das an die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezahlte Entgelt muss dem Mindestlohngesetz entsprechen.Budgetleistungen als schwerbehinderter Mensch erhalten Sie, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen im Verbandsgebiet des LVR haben.Sie erhalten Fördermittel nur dann, wenn Sie nicht Leistungen von anderer Seite für denselben Zweck erhalten.