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Förderung

FM

Landesbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (VwV Bürgschaften)

15. Mär. 2024

Unternehmen

15.000.000€

Bürgschaft

Baden-Württemberg

20 Jahre

Informationen

Wenn Ihnen als gewerblichem Unternehmen oder als freiberuflich Tätigen zur Aufnahme eines Kredits bankmäßig ausreichende Sicherheiten nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausfallbürgschaft des Landes Baden-Württemberg bekommen. Die Landesbürgschaften stehen Ihnen auch zur Verfügung, wenn Sie mit Ihrem Unternehmen von den Auswirkungen der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine betroffen sind.

Kontext

Das Land Baden-Württemberg übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe, die nicht über ausreichende Sicherheiten einer Bank verfügen.

Mit einer Landesbürgschaft können Sie folgende Vorhaben besichern:

  • Kredite einschließlich Leasing- und Factoring-Finanzierungen von Investitionen (einschließlich der Übernahme eines bestehenden Betriebs),
  • Betriebsmittelkredite,
  • Avalkredite, insbesondere bei notwendigen Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme und Abwicklung von Aufträgen.
  • Der Umfang der Bürgschaft wird im Einzelfall festgelegt und kann bis zu 80 Prozent der Kreditsumme betragen. Das Bürgschaftsvolumen muss über EUR 15 Millionen liegen.

    Bürgschaften in Höhe von EUR 1,25 Millionen bis EUR 15 Millionen übernimmt die L-Bank im Rahmen des Bürgschaftsprogramms. Für Bürgschaftsbeträge bis EUR 1,25 Millionen ist die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg zuständig.

    Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal 20 Jahre, bei Betriebsmittelkrediten maximal 6 Jahre.

    Ihren Antrag richten Sie vor Beginn der Maßnahme an Ihre Hausbank oder ein anderes Kreditinstitut Ihrer Wahl. Von dort wird Ihr Antrag an die L-Bank weitergeleitet.

    rechtliche Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • Angehörige der Freien Berufe.
  • Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Durchführung Ihres zu verbürgenden Vorhabens ist für das Land von volkswirtschaftlichem Interesse.
  • Wenn Sie Ihr Vorhaben außerhalb Baden-Württembergs durchführen, müssen dessen Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkraft Baden-Württembergs zugutekommen oder es in anderer Weise von besonderer Bedeutung für Baden-Württemberg sein.
  • Die fristgerechte Verzinsung und Tilgung des verbürgten Kredits sind zu erwarten.
  • Die Gesamtfinanzierung des Unternehmens oder Angehöriger der freien Berufe ist gesichert.
  • Als antragstellende Person sind Sie bürgschaftswürdig und verfügen über ein geordnetes betriebliches Rechnungswesen, das eine Überprüfung der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage ermöglicht.
  • Nicht gefördert werden

  • die nachträgliche Verbürgung bereits bestehender Kredite,
  • Personen und Unternehmen, bei denen ein Steuerstrafverfahren anhängig ist.
  • Chatte mit der Förderung

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