Informationen
Wenn Sie arbeitslose Personen und Teilnehmende von Qualifizierungsmaßnahmen in den 1. Arbeitsmarkt integrieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales fördert die Schaffung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen bei Einstellung von Arbeitslosen, sogenannten Aufstockern, und Teilnehmenden aus Beschäftigungs- beziehungsweise Qualifizierungsmaßnahmen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses hängt der von der Höhe des Gehalts und von der Vertragsdauer ab und beträgt bei unbefristeten Arbeitsverträgen insgesamt bis zu EUR 15.000.
Der Förderung kann über einen Zeitraum von 12 bis zu 30 Monaten erfolgen.
Reichen Sie Ihren Antrag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der zgs consult GmbH ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU mit Betriebsstätte in Berlin.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Die zu fördernden Personen müssen ihren Wohnsitz in Berlin haben und einer der folgenden Personengruppen zuzurechnen sein: Arbeitslose, die seit mindestens 6 Monaten arbeitslos sind,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte sowie Selbstständige, die eine Aufstockung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten,Arbeitnehmer aus Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) nach § 16e SGB II sowie Teilnehmer aus anderen Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16d SGB II,Teilnehmende einer geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme.Arbeitslose, die seit mindestens 6 Monaten arbeitslos sind,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte sowie Selbstständige, die eine Aufstockung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten,Arbeitnehmer aus Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) nach § 16e SGB II sowie Teilnehmer aus anderen Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16d SGB II,Teilnehmende einer geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme.Sie müssen mit den zu fördernden Personen einen Arbeitsvertrag für die Dauer von mindestens 12 Monaten abschließen. Es besteht keine Verpflichtung zur Nachbeschäftigung.Die Wochenarbeitszeit muss mindestens 35 Stunden betragen.Das Gehalt muss mindestens dem jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn entsprechen.Die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer dürfen mit Ihnen als Arbeitgeberin und Arbeitgeber nicht 1. Grades verwandt oder verheiratet sein, am Unternehmen finanziell beteiligt sein oder geschäftsführende Aufgaben übernehmen.Sie müssen das Arbeitsverhältnis zusätzlich schaffen. In den vergangenen 6 Monaten dürfen Sie keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen haben, und Sie müssen Ihre Auszubildenden übernommen haben.