Informationen
Wenn Sie wasserwirtschaftliche Maßnahmen planen, um etwa den Hochwasserschutz zu verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.
Kontext
Die NRW.BANK fördert ergänzend zu Zuwendungen des Landes Investitionen in wasserwirtschaftliche Maßnahmen.
Sie bekommen die Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen:
Wasserbauliche Maßnahmen: Hochwasserschutz, naturnaher Gewässerausbau einschließlich des erforderlichen Grunderwerbs sowie Öffentlichkeitsarbeit,Untersuchungen, Erhebungen und Planungen von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung für die Wasserwirtschaft einschließlich des erforderlichen Grunderwerbs sowie Öffentlichkeitsarbeit,Talsperren: Bau, Erweiterung oder Anpassung von Talsperren an die allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließlich des erforderlichen Grunderwerbs sowie Öffentlichkeitsarbeit.Sie erhalten die Förderung als Darlehen.
Das Darlehen kann bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Investitionskosten betragen. Darlehen und Zuschuss dürfen zusammen maximal 100 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Investitionskosten betragen. Zusätzlich können bis zu einer Höhe von 5 Prozent der Kreditsumme nicht zuwendungsfähige projektbezogene Ausgaben finanziert werden.
Die Laufzeit des Darlehens beträgt maximal 50 Jahre.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der NRW.BANK.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind:
Städte, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände,sondergesetzliche Wasserverbände,Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz sowiesonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Bundes und des Landes).Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Finanziert werden die nicht durch Zuwendungen des Landes abgedeckten Investitionskosten.Sie müssen die üblichen Voraussetzungen bei Kommunaldarlehen erfüllen.Gemäß den Nachhaltigkeitsleitlinien sind bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung ausgeschlossen oder unterliegen besonderen einzuhaltenden Bedingungen.Sie dürfen mit Ihrem Vorhaben erst dann beginnen, wenn die Bewilligung der Bezirksregierung vorliegt, oder dann, wenn die Bezirksregierung einen vorzeitigen Beginn Ihres Vorhabens erlaubt.Von der Förderung ausgeschlossen sind Umschuldungen.