
Niederlassung von Landärzten
21. Jul. 2020 | Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Informationen
Wenn Sie Ärztin oder Arzt sind und eine Niederlassung im ländlichen Raum planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Kontext
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Ihre Niederlassung als Ärztin oder Arzt in Gebieten des ländlichen Raums, in denen es Engpässe bei der ambulanten hausärztlichen Grundversorgung gibt oder perspektivisch geben kann.
Sie bekommen die Förderung für die
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Grundförderung
Zusätzlich zur Grundförderung können Sie bis zu EUR 5.000 je Förderantrag bekommen, sofern Sie von dritter Seite für die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit finanziell unterstützt werden.
Richten Sie Ihren Antrag bitte frühzeitig vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind Fachärztinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte sowie hausärztlich tätige Internistinnen und Internisten, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 (1a) 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) teilnehmen.
Die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit (selbstständige Tätigkeit oder Anstellungsverhältnis) erfolgt in einem vom Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg ausgewiesenen Fördergebiet. Je nach Versorgungsgrad wird zwischen „akuten“ und „perspektivischen“ Fördergebieten unterschieden.
Sie müssen innerhalb von 6 Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung eine vertragsärztliche Tätigkeit als Ärztin oder Arzt im Fördergebiet aufnehmen.
Sie nehmen an der Telematikinfrastruktur teil oder legen einen Nachweis über die Anbindung an die Telematikinfrastruktur vor.
Sie bringen sich bei gegebenenfalls im Zulassungsbereich bestehenden sektorenübergreifenden Versorgungsangeboten oder -modellen aktiv ein.
Bei Errichtung einer Zweigpraxis erhalten Sie die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung oder die Ermächtigung des Zulassungsausschusses und stehen dort mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 3 Tage, in Form von Sprechstunden zur Verfügung.
Sie müssen die hausärztliche Tätigkeit ab Aufnahme des Versorgungsauftrags für 5 Jahre ausüben.
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