Informationen
Wenn Sie in Bremen in die ambulante Versorgung Pflegebedürftiger investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Bremen unterstützt Sie im Bereich der ambulanten Pflege und der ergänzenden Pflegeformen.
Sie erhalten vor allem für folgende Projekte einen Zuschuss:
Weiterentwicklung bestehender Pflegeangebote,Entwicklung innovativer pflegerischer Angebote,Verbesserung der Wohnsituation und Versorgung für pflegebedürftige Menschen,Vernetzung der teilstationären, ambulanten und Kurzzeitpflege,Beseitigung von Defiziten bei der ambulanten, teilstationären und Kurzzeitpflege,bautechnische Anpassung von unterstützenden Wohnformen,Einrichtungen generationenverbindender Angebote,Öffnung von Angeboten der offenen Altenhilfe und von Orten der öffentlichen Begegnung, wie Bürgerhäusern, für pflegebedürftige Menschen.Bis zu einer Höhe von EUR 5.000 für Einzelprojekte kann die zuständige Behörde ohne Anhörung des Fondsbeirats entscheiden.
Stellen Sie Ihren Antrag Sie vor Beginn des Vorhabens
bis spätestens 30.9. für eine Förderung ab 1.1. des Folgejahres undbis spätestens 31.3. für eine Förderung ab 1.7. des laufenden Jahresan die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Organisationen und Dienste, die im Bereich der pflegerischen und gesundheitlichen Versorgung tätig sind, sowie sonstige Projektträger.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie müssen
über besondere Erfahrungen und über Kompetenzen in den förderfähigen Bereichen verfügen,bereit sein, ausführlich über die Erfahrungen, Ergebnisse und Effekte der geförderten Maßnahme zu berichten und sich externer wissenschaftlicher Evaluation zu stellen,einen Finanzierungsplan vorlegen und die Höhe der beantragten Drittmittel angeben,eine verantwortliche Person benennen, die zuverlässig und geeignet ist, die Fördermittel zu verwalten.