Informationen
Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen benachteiligten Jugendlichen der Berufseinstieg erleichtert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Hessen unterstützt Sie im Rahmen der Hessischen Arbeitsmarktförderung mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bei Vorhaben, die benachteiligte Jugendliche beim Übergang von der Schule in den Beruf unterstützen.
Sie erhalten die Förderung für
regional abgestimmte arbeitsmarktorientierte Qualifizierungsplätze, die den Erwerb eines Hauptschulabschlusses und/oder die Aufnahme einer Ausbildung ermöglichen, undtransnationale Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Förderung eines Qualifizierungsprojekts stehen.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Platz und Jahr maximal EUR 9.900, für Plätze, die den Erwerb des Hauptschulabschlusses zum Ziel haben, bis zu EUR 12.300.
Transnationale Vorhaben im Zusammenhang mit den geförderten Projekten können mit zusätzlich bis zu EUR 8.000 gefördert werden.
Nachdem für das Programm ein Förderaufruf veröffentlicht wurde, stellen Sie Ihren Antrag bitte bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) Arbeitsmarkt/ESF-Consult Hessen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind anerkannte freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe nach SGB VIII.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Zur Zielgruppe Ihrer Vorhaben gehören benachteiligte junge Menschen mit Erstwohnsitz in Hessen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,einen Entwicklungszeitraum mit besonderer Förderung von mindestens 6 Monaten benötigen undvon vorrangigen Leistungssystemen wie zum Beispiel dem SGB II oder SGB III nicht oder nicht genug gefördert werden.das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,einen Entwicklungszeitraum mit besonderer Förderung von mindestens 6 Monaten benötigen undvon vorrangigen Leistungssystemen wie zum Beispiel dem SGB II oder SGB III nicht oder nicht genug gefördert werden.Dazu gehören junge Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und eine gute Bleibeperspektive haben, und auch junge Menschen, die die Schule nach der Vollzeitschulpflicht, nach 10 Schulbesuchsjahren aus der 9. oder einer niedrigeren Klasse ohne Hauptschulabschluss verlassen haben oder deren Schulpflicht für „ruhend“ erklärt beziehungsweise denen eine andere Erfüllung der Schulpflicht gestattet wurde und die einen Hauptschulabschluss anstreben.
Bitte beachten Sie, dass ein geförderter Qualifizierungs- oder Beschäftigungsplatz einen Beschäftigungsumfang von mindestens 25 Stunden bis maximal 40 Stunden pro Woche beinhalten muss. Ein Platz kann von mehreren jungen Menschen mit geringerem Beschäftigungsumfang besetzt werden. Die jungen Menschen müssen aber mindestens 15 Stunden wöchentlich an der Maßnahme teilnehmen.Sie müssen qualifiziertes Fachpersonal, das heißt sozialpädagogische Fachkräfte und Fachanleiterinnen und Fachanleiter, bereitstellen, wobei für je 10 geförderte Qualifizierungs- und Beschäftigungsplätze mindestens 1,5 bis maximal 2,5 Stellen zur Verfügung stehen müssen.Die Teilnehmenden müssen pro Beschäftigungsjahr am allgemeinen Arbeitsmarkt zusätzliche, sozialpädagogisch begleitete und betreute Praktika von mindestens 2 bis 6 Wochen Dauer ableisten.Die Verweildauer der Teilnehmenden soll normalerweise 24 Monate nicht überschreiten.Wenn Teilnehmende beim Eintritt einen Leistungsanspruch nach SGB II haben, müssen Sie eine entsprechende Kofinanzierung sicherstellen.