Informationen
Sie erhalten die Förderung als Pauschale in Form eines Zuschusses.
Wenn Sie als Dienst der regionalen offenen Behindertenarbeit Maßnahmen planen, die Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Der Freistaat Bayern und die Bezirke fördern – von Diensten der regionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) durchgeführte – niedrigschwellige ambulante Hilfen für Menschen mit wesentlichen geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie für sinnesbehinderte oder chronisch kranke Menschen nach Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und deren Angehörige.
Sie bekommen die Förderung für die
Ausgaben für die Beschäftigung des als erforderlich anerkannten Personals,Sachausgaben sowieAusgaben für die Erstausstattung.Die jährliche Förderpauschale des Freistaats Bayern beträgt für die Durchführung der Maßnahmen für Fachkräfte maximal maximal EUR 24.300 und für sonstige Fachkräfte maximal EUR 18.200.
Die jährliche Förderpauschale der Bezirke
richtet sich für Personalkosten nach der jeweiligen Tarifentwicklung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Tarifgebiet West im Bereich Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände abzüglich der Förderpauschalen des Freistaates Bayern und zweckbestimmter Personalkostenzuschüsse Dritter,beträgt für Sachkosten bis zu EUR 7.000 je bewilligte Planstelle undfür Erstausstattungskosten bis zu EUR 6.000 je bewilligte volle Fach- und Verwaltungskraftstelle.Richten Sie bitte Ihren Erstantrag und den Stellenerweiterungsantrag bis spätestens zum 31.3. für das folgende Kalenderjahr formgerecht über den Spitzen- oder Landesverband an die zuständige Bezirksregierung und an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
Bei bereits in der Förderung befindlichen Diensten stellen Sie bitte Ihren Folgeantrag bis spätestens zum 15.11. für das folgende Kalenderjahr formgerecht über den Spitzen- oder Landesverband an die zuständige Bezirksregierung und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,die sonstigen, auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände (Landesbehindertenverbände) und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderung und deren Belange vertreten,sowie die einzelnen Träger der oben genannten Verbände und Vereinigungen.Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Der Förderung der Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit muss ein sachgerecht gewähltes Verhältnis von Bevölkerungszahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu den Fach- und Verwaltungskräften zugrunde liegen.Der Einzugsbereich der Dienste der regionalen OBA umfasst in der Regel das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises.Als Träger erfüllen Sie folgende Aufgaben: allgemeine Beratung,Organisation, Sicherstellung und Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen,Organisation, Sicherstellung und Durchführung des Familienentlastenden Dienstes/Familienunterstützenden Dienstes,Öffentlichkeitsarbeit,Einbindung in bestehende Netzwerke,fachliche Leitung der Maßnahme sowie des Personals und der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer.allgemeine Beratung,Organisation, Sicherstellung und Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen,Organisation, Sicherstellung und Durchführung des Familienentlastenden Dienstes/Familienunterstützenden Dienstes,Öffentlichkeitsarbeit,Einbindung in bestehende Netzwerke,fachliche Leitung der Maßnahme sowie des Personals und der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer.Sie müssen Maßnahmen zur Qualitätssicherung sicherstellen.Das eingesetzte Fachpersonal muss durch seine Ausbildung oder im Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der Behindertenarbeit oder in den Bereichen Familienentlastung, Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen oder durch Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet sein.