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Copilot für Förderungen
08. Mär. 2024
Wenn Ihr Unternehmen in Schwierigkeiten ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Rettungs- und Umstrukturierungsdarlehen oder einen Zuschuss erhalten.
Der Freistaat Sachsen unterstützt die Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen.
Sie erhalten die Förderung als
Die Höhe des Darlehens beträgt maximal EUR 2 Millionen. Beachten Sie, dass
Die Höhe des Zuschusses für die Erstellung eines Insolvenzplanes beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch EUR 10.000.
Ihren Antrag reichen Sie ein bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
Die Förderung ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.
In begründeten Ausnahmefällen können auch größere Unternehmen gefördert werden, sofern eine hohe struktur- und arbeitsmarktpolitische Bedeutung vorliegt.
Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind, aber aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer äußerer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind, können Rettungsdarlehen, vorübergehende Umstrukturierungsdarlehen und Zuschüsse zu den Kosten der Erstellung eines Insolvenzplans erhalten.
Ihr Unternehmen wird als „in Schwierigkeiten“ betrachtet, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Beantragen Sie Rettungsdarlehen, Umstrukturierungsdarlehen oder vorübergehende Umstrukturierungsdarlehen, gilt:
Umstrukturierungsdarlehen erfordern die Vorlage eines realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplanes zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität.
Bei vorübergehenden Umstrukturierungsdarlehen genügt die Vorlage eines vereinfachten Umstrukturierungsplanes.
Einen Zuschuss zu den Kosten der Erstellung eines Insolvenzplans erhalten Sie nur, wenn Sie sich weder in einem Insolvenzverfahren befinden noch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers erfüllen. Ausgeschlossen sind Unternehmen, die nicht unter die De-minimis-Verordnung fallen.
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