Informationen
Wenn Sie Maßnahmen planen, durch die junge und werdende Familien entlastet werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Niedersachsen fördert Sie bei der Umsetzung von Maßnahmen, die belastete Familie durch Angebote im Bereich der Frühen Hilfen unterstützen.
Die Förderung erhalten Sie für Sach- und Personalausgaben für
Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen,Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch Fachkräfte Früher HilfenAngebote von Freiwilligen im Bereich der Frühen Hilfen,Angebote an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme mit direktem Bezug zu den Frühen Hilfen undMaßnahmen zur Erprobung innovativer Angebote mit Bezug zu den Frühen Hilfen.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus einer Grundpauschale in Höhe von EUR 20.000 je örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie einem Verteilerschlüssel, der die Anzahl der unter Dreijährigen im SGB-II-Bezug und die Anzahl der unter Dreijährigen insgesamt zugrunde legt.
Stelllen Sie Ihren Antrag bitte beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Landesjugendamt – Fachbereich I.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe als Erstempfänger.
Letztempfängerinnen und Letztempfänger sind andere öffentliche, freie oder private Träger oder freiberuflich tätige Einzelpersonen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie müssen ein aktuelles Konzept mit Angaben zu dem bisherigen Ausbau im Bereich der Frühen Hilfen, den beabsichtigten Förderschwerpunkten, Netzwerkpartnern und den zeitlichen Abläufen der geplanten Maßnahmen vorlegen.Maßnahmen und Angebote, für die Sie eine Förderung erhalten, dürfen nicht schon am 1.1.2012 bestanden haben, und es muss sich um erfolgreiche modellhafte Ansätze handeln, die als Regelangebot ausgebaut wurden und werden.Für geförderte Netzwerke gilt: Die Netzwerke müssen den Vorgaben des Gesetze zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) entsprechen.Sie als Antragsteller müssen eine Koordinierungsstelle mit fachlich qualifizierter Koordination vorhalten.Qualitätsstandards über eine verlässliche intersektorale Zusammenarbeit im Netzwerk, auch zur konkreten Zusammenarbeit auf der Ebene der Familien, müssen eingehalten werden, und die Qualitätsstandards sollen schriftlich vereinbart werden.Es müssen regelmäßige Netzwerktreffen koordiniert und durchgeführt werden.Die Netzwerke müssen eine partizipative Weiterentwicklung der Angebote der Frühen Hilfen vor Ort unterstützen, orientiert an den Bedarfen der Familien.Die Netzwerke müssen den Vorgaben des Gesetze zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) entsprechen.Sie als Antragsteller müssen eine Koordinierungsstelle mit fachlich qualifizierter Koordination vorhalten.Qualitätsstandards über eine verlässliche intersektorale Zusammenarbeit im Netzwerk, auch zur konkreten Zusammenarbeit auf der Ebene der Familien, müssen eingehalten werden, und die Qualitätsstandards sollen schriftlich vereinbart werden.Es müssen regelmäßige Netzwerktreffen koordiniert und durchgeführt werden.Die Netzwerke müssen eine partizipative Weiterentwicklung der Angebote der Frühen Hilfen vor Ort unterstützen, orientiert an den Bedarfen der Familien.Die eingesetzten Fachkräfte müssen in ein Netzwerk Frühe Hilfen eingegliedert sein und über eine Qualifizierung nach den „Mindestanforderungen zur Qualifizierung von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern“ verfügen oder eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme aufgenommen haben oderberechtigt sein, die Weiterbildungsbezeichnung „Fachkraft Frühe Hilfen – Familienhebamme“, „Fachkraft Frühe Hilfen – Familienentbindungspfleger“, „Fachkraft Frühe Hilfen – Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Fachkraft Frühe Hilfen – Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu führen oder eine Qualifizierung hierzu begonnen haben.über eine Qualifizierung nach den „Mindestanforderungen zur Qualifizierung von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern“ verfügen oder eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme aufgenommen haben oderberechtigt sein, die Weiterbildungsbezeichnung „Fachkraft Frühe Hilfen – Familienhebamme“, „Fachkraft Frühe Hilfen – Familienentbindungspfleger“, „Fachkraft Frühe Hilfen – Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Fachkraft Frühe Hilfen – Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu führen oder eine Qualifizierung hierzu begonnen haben.Die zu fördernde Freiwilligenarbeit muss in ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk mit hauptamtlicher Fachbegleitung eingebunden sein und als Schnittstelle zur professionellen Arbeit und weitergehenden Hilfen dienen.Im Fall von Angeboten an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme und Maßnahmen zur Erprobung innovativer Angebote müssen Sie die Netzwerke und ihre Qualitätsentwicklung sicherstellen und den Einsatz von Fachkräften Frühe Hilfen gewährleisten. Innovative Maßnahmen müssen außerdem von bundesweitem Interesse und von überregionaler Bedeutung sein.