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Förderung

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Sanierungs-Bürgschaftsrichtlinie

16. Mär. 2024 | Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Unternehmen

Bürgschaft

Mecklenburg-Vorpommern

abhängig von Art des Kredits und Zweck der Bürgschaft

Informationen

Wenn Sie als Unternehmen in Schwierigkeiten Unterstützung benötigen, kann das Land Mecklenburg-Vorpommern unter bestimmten Voraussetzungen eine Bürgschaft übernehmen.

Kontext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern übernimmt Bürgschaften zur Absicherung von rückzahlbaren Forderungen, die der Investitions- und Umlaufmittelfinanzierung dienen. Neben Umstrukturierungsbürgschaften zur Besicherung von Sanierungskrediten und vorübergehenden Umstrukturierungsbürgschaften können auch Rettungsbürgschaften gewährt werden.

Sie erhalten die Förderung für Vorhaben, die zur Schaffung und Sicherung nachhaltig wettbewerbsfähiger Strukturen geeignet sind.

Sie erhalten die Förderung als Ausfallbürgschaft.

Die Höhe der Bürgschaft beträgt bis zu 80 Prozent des Kreditbetrags.

Die Laufzeit der Bürgschaft entspricht grundsätzlich der Kreditlaufzeit. Die höchstmögliche Laufzeit ist abhängig von der Art des Kredits und dem Zweck der Bürgschaft.

Anträge stellen Sie bitte rechtzeitig vor Finanzierungsbeginn über den Kreditgeber bei der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

rechtliche Voraussetzungen

Die Gewährung einer Sanierungs-Bürgschaft ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern, die im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten.
  • Bestimmte Branchen sowie Branchen mit strukturellen Überkapazitäten sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Das vom Land zu übernehmende Risiko muss in einem angemessenen Verhältnis zum volkswirtschaftlichen Nutzen stehen.
  • Bürgschaften werden nur gewährt, wenn Sie sonstige Möglichkeiten zur Finanzierung der Sanierung durch interessierte Beteiligte wie Gesellschafter, Gläubiger und Mitarbeiter ausgeschöpft haben.
  • Die Übernahme der Bürgschaft darf nicht zu einer nachträglichen Entlastung Dritter führen.
  • Für Umstrukturierungs- und Rettungsbürgschaften sowie für vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften beachten Sie bitte die gesonderten Voraussetzungen, die Sie der Richtlinie entnehmen können.
  • Neu gegründete Unternehmen werden in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit grundsätzlich nicht gefördert.
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