Informationen
Wenn Sie Maßnahmen planen, um einkommensschwache Haushalte mit angemessenem Wohnraum zu versorgen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Der Freistaat Sachsen unterstützt die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum.
Die Förderung erhalten Sie für
Neubau,Modernisierung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden zur Schaffung von Wohnraum,Änderung von Wohnraum zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse,Ersterwerb innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 40 Prozent der anfänglichen Miete. Der Zuschuss ist begrenzt auf höchstens EUR 4,80 je Quadratmeter.
Der Zuschuss fällt geringer aus, wenn der in der Gemeinde geltende Höchstsatz der Kosten der Unterkunft um mehr als 5 Prozent unterschritten wird.
Stellen Sie Ihren Antrag als Eigentümerin und Eigentümer bei der Gemeinde, in der Sie das Fördervorhaben durchführen wollen. Die Gemeinde setzt die Frist hierfür fest. Reichen Sie als Gemeinde Ihren Antrag bis zum 31.10. für das folgende Jahr bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die Gemeinden.
Die Gemeinden leiten die Fördermittel an Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer weiter.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Als Eigentümerin oder Eigentümer wenden Sie sich an die zuständige Gemeinde.Sie können die Maßnahmen in der Fördergebietskulisse Dresden und Leipzig umsetzen. Eine Erweiterung der Kulisse ist möglich.Als Eigentümerin oder Eigentümer bieten Sie Haushalten mit Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein nach dem Wohnraumförderungsgesetz angemessenen Wohnraum an. Als angemessen gelten beispielsweise 45 Quadratmeter für Alleinstehende oder 85 Quadratmeter für 4-Personen-Haushalte. Bei einer rollstuhlgerechten Wohnung können Sie von der Wohnflächenbegrenzung abweichen.Sie müssen die Belegungsrechte für Haushalte mit Wohnberechtigungsschein für mindestens 15 bis 20 Jahre einhalten.Sie müssen sich an die Mietpreisbindung halten. Dabei gilt: Die anfängliche Miete berechnet sich aus der durchschnittlichen Angebotsmiete für vergleichbare Wohnungen in dem gleichen oder einem vergleichbaren Wohngebiet abzüglich der Höhe der Förderung in EUR pro Quadratmetern. Sie dürfen die Miete entsprechend der prozentualen Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete anpassen.Sie dürfen innerhalb der Dauer des Belegungsrechts keine Provisionen für die Vermittlung und Vermietung fordern. Darüber hinaus dürfen Sie die Vermietung der geförderten Wohnung nicht von der Vermietung von zu Wohnzwecken ungeeigneten Räumen (zum Beispiel Kellerräume, Garagen) abhängig machen.Für Maßnahmen wie Modernisierung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden sowie die Wohnraumanpassung erhalten Sie die Förderung nur bei einem wesentlichen Bauaufwand, das heißt bei einem Aufwand von mindestens EUR 600,00 pro Quadratmeter.Sie dürfen mit dem Vorhaben bei Antragstellung noch nicht begonnen haben.