
Solidaritätsfonds der Europäischen Union
16. Mär. 2024 | Europäische Kommission (EC)
Informationen
Der Solidaritätsfonds ermöglicht die Bereitstellung von Finanzhilfen für Sofortmaßnahmen bei Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, bei regionalen Naturkatastrophen und bei Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit.
Kontext
Die Hilfe aus dem Solidaritätsfonds dient
Die Maßnahmen sind auf die dringenden kurzfristigen Bedürfnisse beschränkt. Der längerfristige Wiederaufbau von Infrastruktur und Wirtschaft bleibt anderen Strukturinstrumenten vorbehalten.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Für jede Naturkatastrophe erhält ein förderfähiger Staat einen einmaligen Finanzbeitrag aus dem Fonds. Über die Höhe entscheidet die Europäische Kommission im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die zuständigen nationalen Behörden können umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 12 Wochen nach Auftreten der 1. Schäden, bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds stellen.
Die einzelnen Hilfen müssen von der Kommission vorgeschlagen und anschließend vom Europäischen Parlament und dem Rat genehmigt werden.
rechtliche Voraussetzungen
Der Fonds steht allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Beitrittsländern offen.
Die Mittel aus dem Fonds werden auf Antrag des betroffenen Staates auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission gewährt.
Für die Umsetzung der Hilfe, insbesondere die Auswahl der einzelnen Projekte, sind die betroffenen Länder beziehungsweise Regionen verantwortlich.
Um als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ zu gelten, muss dem förderfähigen Staat ein direkter Schaden von über EUR 3 Milliarden zu Preisen von 2011 oder von mehr als 0,6 Prozent seines Bruttonationaleinkommens (BNE) entstanden sein.
Eine „regionale Naturkatastrophe“ muss in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates zu einem direkten Schaden von mehr als 1,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region geführt haben. Für EU-Gebiete in äußerster Randlage gilt ein direkter Schaden von mehr als 1 Prozent des BIP.
Bei einer „Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ muss die finanzielle Belastung des förderfähigen Staates über EUR 1,5 Milliarden zu Preisen von 2011 oder mehr als 0,3 Prozent seines BNE betragen.
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