Informationen
Wenn Sie städtebauliche Maßnahmen planen, um die Attraktivität von Innenstädten und Ortsteilzentren zu erhöhen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss oder ein Darlehen erhalten.
Kontext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie auch mit Mitteln des Bundes bei städtebaulichen Maßnahmen, insbesondere in städtischen Gebieten mit erhöhten strukturellen Schwierigkeiten, sowie bei Maßnahmen der städtebaulichen Innenentwicklung.
Sie erhalten die Förderung für
Maßnahmen zur Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in Innenstädten brachliegenden Industrie-, Bundeswehr- und Eisenbahnflächen unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung,städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer und baulicher Missstände in städtischen Problemgebieten sowie zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in von erheblichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten,Maßnahmen zur Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste – insbesondere gewerblichen Leerstand – bedroht oder betroffen sind,städtebauliche Maßnahmen, um insbesondere historische Stadtkerne mit denkmalwerter Bausubstanz auf breiter Grundlage zu sichern und zu erhalten,Maßnahmen zur Sicherung und Stärkung der öffentlichen Daseinsvorsorge in Städten und Gemeinden in dünn besiedelten ländlichen Räumen.Sie erhalten die Förderung seit 2020 im Rahmen folgender Programme:
Lebendige Zentren,Sozialer Zusammenhalt,Wachstum und nachhaltige Erneuerung.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss oder als Darlehen.
Die Höhe der Förderung aus Landes- und Bundesmitteln beträgt normalerweise 2 Drittel Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.
Richten Sie Ihren Antrag auf Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden. Als Gemeinde können Sie Dritten Fördermittel gewähren, wenn das für das Erreichen der städtebaulichen Zielsetzung erforderlich ist.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Die Förderung setzt voraus, dass die Ausgaben der Gesamtmaßnahme weder von anderen öffentlichen Aufgabenträgern noch von der Gemeinde allein getragen noch anderweitig gedeckt werden können (Grundsatz der Nachrangigkeit).Als Gemeinde müssen Sie ein Entwicklungskonzept vorlegen.Die Gesamtmaßnahme muss in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen worden sein.Sie müssen den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Absatz 3 des Baugesetzbuches beschließen und ortsüblich bekannt machen.Wenn Sie Städtebauförderungsmittel einsetzen, müssen Sie die Vorschriften des Vergaberechts anwenden.