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Förderung

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Staatliche Finanzhilfen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen

16. Mär. 2024 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Unternehmen

Zuschuss, Darlehen

Deutschland

nicht spezifiziert

Informationen

Wenn Sie zur Bewältigung von Schadereignissen durch Naturkatastrophen finanzielle Unterstützung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Finanzhilfen erhalten.

Kontext

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gewährt Finanzhilfen zur Bewältigung von regionalen als auch von nationalen Schadereignissen. Diese können unmittelbar durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht worden sein.

Als Geschädigte und Geschädigter bekommen Sie die Finanzhilfe für unmittelbar verursachte Schäden sowie auch für außergewöhnliche Aufwendungen wie Futterzukäufe in der Viehhaltung, Reparaturkosten einschließlich der Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie die Instandsetzung von Versorgungswegen.

Sie erhalten die Finanzhilfen als Zuschuss oder Darlehen. Die Bruttobeihilfeintensität beträgt je nach Schadereignis bis zu 100 Prozent des Gesamtschadens.

Ihren Antrag richten Sie an die nach Landesrecht zuständige Stelle.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei oder die Forstwirtschaft umfasst.

Weitere Voraussetzungen:

  • Ihre Schäden sind ursächlich durch ein außergewöhnliches Naturereignis oder einem diesem gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnis verursacht worden.
  • Das betreffende außergewöhnliche Naturereignis wurde von der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder bei gemeinsamen Bund-Länder-Hilfen von den zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden als ein solches Ereignis eingestuft.
  • Sie bringen etwaige Versicherungszahlungen, Hilfen Dritter, wie beispielsweise Spenden, sowie aufgrund des außergewöhnlichen Naturereignisses nicht entstandene Kosten vom Gesamtschaden in Abzug.
  • Sie legen alle Finanzhilfen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter, insbesondere zinsverbilligte Darlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank und etwaige Versicherungszahlungen offen.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU und
  • Unternehmen, die Wiedereinziehungssanordnungen der EU im Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
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