Stadtgrün-Lärmminderung (FRL Stadtgrün-Lärm/2022)
16. Mär. 2024 | Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMUL)
Informationen
Wenn Sie eine grüne Infrastruktur in Wohngebieten und Maßnahmen zur Lärmminderung planen, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei der Stärkung und Sicherung biodiversitätsfördernder grüner Infrastrukturen in Siedlungsbereichen sowie bei Lärmminderungsmaßnahmen.
Sie bekommen die Förderung für
Stadtgrünmaßnahmen (beispielsweise Anlage und Aufwertung von Grün- und Freiflächen sowie Fassadenbegrünung und extensive Dachbegrünung),aktive und passive Lärmminderungsmaßnahmen an hochbelasteten Straßenverkehrswegen sowienichtinvestive konzeptionelle Maßnahmen wie Verkehrsleitkonzepte oder Radverkehrskonzepte.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt
bei Stadtgrünmaßnahmen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 25.000 pro Vorhaben,bei Lärmminderungsmaßnahmen bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 200.000 pro Vorhaben.Richten Sie Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt für
Stadtgrünmaßnahmen sind gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften in Gemeinden des Freistaates Sachsen mit mindestens 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,Lärmminderungsmaßnahmen sind Städte und Gemeinden; Mittel für passive Lärmminderungsmaßnahmen können an Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden weitergeleitet werden.Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie müssen die Maßnahme in Sachsen umsetzen.Bei Stadtgrünmaßnahmen oder aktiven Lärmschutzmaßnahmen müssen Sie als Antragstellerin oder Antragsteller Eigentümerin oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter der Fläche sein oder eine entsprechende Einverständniserklärung vorlegen.Stadtgrünmaßnahmen können Sie nur in Kommunen mit mindestens 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern umsetzen,dürfen nicht innerhalb eines Feldblocks oder Waldes liegen,dürfen Sie nur mit Pflanzenarten bepflanzen oder einsäen, die vom Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zugelassen sind,müssen bei Grün- und Freiflächen mindestens 1.000 Quadratmetern, bei Fassaden mindestens 30 Quadratmetern, bei Dachbegrünungen mindestens 80 Quadratmetern umfassen.können Sie nur in Kommunen mit mindestens 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern umsetzen,dürfen nicht innerhalb eines Feldblocks oder Waldes liegen,dürfen Sie nur mit Pflanzenarten bepflanzen oder einsäen, die vom Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zugelassen sind,müssen bei Grün- und Freiflächen mindestens 1.000 Quadratmetern, bei Fassaden mindestens 30 Quadratmetern, bei Dachbegrünungen mindestens 80 Quadratmetern umfassen.Bei Lärmminderungsmaßnahmen muss ein aktueller Lärmaktionsplan für das Gemeindegebiet gemäß der Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vorliegen. Sie müssen die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorlegen.