Informationen
Wenn Sie bei dem Starkregen- und Hochwasserereignis im Juli 2021 Schäden erlitten haben und Ihre Infrastruktur und Gebäude wieder aufbauen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Beseitigung hochwasserbedingter Schäden und zum nachhaltigen Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und der öffentlichen Infrastruktur, die durch Überschwemmung, Starkregen- oder Hochwasserereignis im Juli 2021 verursacht oder beschädigt worden sind.
Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen Einkommenseinbußen von bis zu 6 Monaten aufgrund der Unterbrechung der Geschäftstätigkeit hatten, können Sie ebenfalls eine Aufbauhilfe erhalten.
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 80 Prozent, bei öffentlicher Infrastruktur sowie bei denkmalpflegerischem Mehraufwand bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Stellen Sie Ihren Förderantrag bitte bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Mit der Beseitigung der Schäden dürfen Sie bereits vor Antragstellung beginnen, frühestens aber am 10.7.2021 begonnen haben.
Als Unternehmen, Privatperson, Verein oder Kirche können Sie keinen Antrag mehr stellen.
Fristen
Antragsfrist für die Schadensbeseitigung an der kommunalen Infrastruktur ist der 30.6.2023.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind bei
Aufbauhilfen für Unternehmen: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Ent- und Versorgungswirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Binnenfischerei und Aquakultur, der Wohnungswirtschaft (inkl. solcher mit kommunaler Beteiligung), kommunale Gebietskörperschaften, Genossenschaften, gemeinnützige private Unternehmen und Stiftungen des Privatrechts sowie im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und Binnenfischerei und Aquakultur natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.Aufbauhilfen für Private, Vereine und Kirchen: natürliche Personen, Vereine, Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen sowie jüdische Gemeinden.Aufbauhilfen für öffentliche Infrastruktur: kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zusammenschlüsse, nicht-kommunale Träger von Bildungs-, Sport-, Kultur- und andere Infrastruktureinrichtungen sowie nichtbundeseigene Nahverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen, kommunale Aufgabenträger und deren Zusammenschlüsse.Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Ihre Schäden stehen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Starkregen und Hochwasser im Juli 2021.Ihre Schäden sind in den Landkreisen Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und Vogtlandkreis entstanden.Sie sind als Betroffene oder Betroffener unverschuldet in eine Notlage geraten. Sie erhalten keine Förderung bei Schäden, in denen keine unverschuldete Notlage vorliegt, wie Errichtung des Gebäudes ohne erforderliche Genehmigung, Errichtung von Gebäuden in Überschwemmungsgebieten außer innerhalb historisch gewachsener Gemeinden oder fehlende Vorsorgemaßnahmen oder Nichtdurchführung von Erfolg versprechenden Selbsthilfemaßnahmen.Ihre Schäden müssen mindestens EUR 5.000, bei Schäden an der öffentlichen Infrastruktur ab EUR 10.000 betragen.Für die Aufbauhilfen für Ihr Unternehmen gilt: Sie müssen Ihre Selbstständigkeit als Unternehmerin oder Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige oder Angehöriger der freien Berufe im Haupterwerb betrieben haben. Dies gilt nicht, wenn Sie Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien betreiben.Der Betrieb Ihres Unternehmens wird nach Bewilligung der Förderung wieder im Freistaat Sachsen aufgenommen.Sie müssen Ihre Selbstständigkeit als Unternehmerin oder Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige oder Angehöriger der freien Berufe im Haupterwerb betrieben haben. Dies gilt nicht, wenn Sie Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien betreiben.Der Betrieb Ihres Unternehmens wird nach Bewilligung der Förderung wieder im Freistaat Sachsen aufgenommen.Für Aufbauhilfen, die keine staatliche Beihilfe darstellen, beachten Sie die RL Starkregen- und Hochwasserschäden – Billigkeitsleistungen 2021. In allen anderen Fällen ist die RL Starkregen- und Hochwasserschäden – beihilferelevante Billigkeitsleistungen 2021 anzuwenden.