
Startkapital-Programm des Saarlandes
15. Mär. 2024 | Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Informationen
Wenn Sie sich im Saarland selbstständig gemacht haben, gerade ein Unternehmen gegründet haben oder dies tun wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen als Startkapital erhalten.
Kontext
Das Saarland stellt Ihnen als Existenzgründerin und Existenzgründer, Freiberuflerin und Freiberufler oder als Unternehmerin und Unternehmer Startkapital in Form von langfristigen Darlehen für Ihr noch junges Unternehmen zur Verfügung.
Sie bekommen die Förderung zur Finanzierung von Investitionen und zur Anschaffung von Betriebsmitteln.
Sie erhalten die Förderung als zinsgünstiges Darlehen.
Die Höhe Ihres Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent Ihres Gesamtfinanzierungsbedarfs. Der Höchstbetrag liegt bei EUR 25.000 innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit. Ihr Mindestkredit sollte EUR 2.500 betragen.
Die Laufzeit Ihres Kredits beträgt bis zu 10 Jahre bei 2 tilgungsfreien Anlaufjahren.
In den ersten 24 Monaten Ihrer Kreditlaufzeit trägt das Saarland die Zinsen. Unter besonderen Voraussetzungen kann die Zinssubvention auf 36 Monate verlängert werden.
Schaffen Sie innerhalb von 2 Jahren mindestens 3 zusätzliche Vollarbeits- oder Ausbildungsplätze, können bis zu 20 Prozent Ihres Kreditbetrags in einen Zuschuss umgewandelt werden.
Nehmen Sie freiwillig an einem der Förderprogramme „Förderung unternehmerischen Know-hows“ oder „Beratungsprogramm Saarland“ teil, wird Ihnen eine Zinssatzreduzierung um 1 Prozentpunkt gewährt.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag vor Beginn Ihres Vorhabens bei Ihrer Hausbank. Diese leitet ihn dann an die SIKB weiter. Bitte legen Sie Ihrem Antrag außerdem Ihr Unternehmenskonzept sowie den Nachweis über Ihre fachliche und berufliche Qualifikation bei.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie Existenzfestigerinnen und Existenzfestiger innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie in den Freien Berufen.
Existenzgründerinnen und Existenzgründer, die zunächst nebenberuflich tätig werden oder bereits nebenberufliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit erzielt haben, sind ebenfalls antragsberechtigt.
In begründeten Fällen, insbesondere bei Frauen, die nach Erziehungszeiten wieder ins Erwerbsleben eintreten möchten, wird auch eine 2. Existenzgründung/-festigung gefördert.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Von der Förderung ausgeschlossen sind Existenzgründungen im Gaststättengewerbe.
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