Informationen
Wenn Sie in den kommunalen Straßen- und Brückenbau in Bayern investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss des Freistaates erhalten.
Kontext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei Vorhaben des kommunalen Straßen- und Brückenbaus.
Sie bekommen die Förderung aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) für den Bau oder Ausbau unter anderem von
Kreis- und Gemeindestraßen,Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, sowie von Geh- und/oder Radwegen in der Baulast von Gemeinden,unselbständigen Geh- und Radwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt,selbständigen Rad- und Gehwegen,öffentlichen Umsteigeparkplätzen,Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) und dem Bundeswasserstraßengesetz sowieRadschnellwegen.Aus Mitteln des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (BayGVFG) bekommen Sie die Förderung für den Bau oder Ausbau von
verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen,besonderen Fahrspuren für Omnibusse,verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen,Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,dynamischen Verkehrsleitsystemen,öffentlichen Umsteigeparkplätzen an Straßen,öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren sowieKreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz undder Bau oder Ausbau von Geh- und Radwegen in der Baulast von Gemeinden in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt normalerweise maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Die Gesamtförderung darf 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten.
Bevor Sie den Antrag stellen, muss das Vorhaben in die Förderdatenbank Straßenbau und in das Jahresprogramm aufgenommen worden sein.
Ihren Antrag müssen Sie bis zum 1.9. des Vorjahres unter Verwendung der Antragsformulare bei der zuständigen Bezirksregierung stellen.
Normalerweise sollen innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nach Verkehrsfreigabe für gleichartige Vorhaben desselben Straßenabschnitts keine weiteren Zuwendungen gegeben werden.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse, die Baulastträger der genannten Straßen, selbstständigen Geh- und Radwege oder Radschnellwege sowie Umsteigeparkplätze sind oder die Sonderbaulast übernehmen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Sie weisen nach, dass Ihr Vorhaben nur realisiert werden kann, wenn Sie Zuwendungen erhalten, unddie übrige Finanzierung des Vorhabens gewährleistet ist.Ihr Vorhaben nur realisiert werden kann, wenn Sie Zuwendungen erhalten, unddie übrige Finanzierung des Vorhabens gewährleistet ist.Ihr Vorhaben ist nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich.Sie berücksichtigen die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung und erfüllen sonstige rechtliche Voraussetzungen.Ihr Vorhaben ist bau- und verkehrstechnisch einwandfrei geplant und schont den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und Flächen soweit wie möglich.Sie berücksichtigen die Belange von Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen.Ihr Vorhaben ist mit städtebaulichen Planungen und Maßnahmen abgestimmt, die mit ihm zusammenhängen.Bei Förderung aus BayGVFG-Mitteln muss Ihr Vorhaben in einem Flächennutzungsplan, Generalverkehrsplan oder einem gleichwertigen Plan vorgesehen sein.