Informationen
Wenn Sie als Hochschule oder Forschungsinstitut in Baden-Württemberg den Ausbau Ihrer Forschungsinfrastruktur oder die Entwicklung eines Prototyps planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Baden-Württemberg fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE 2021–2027) den Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien in den Bereichen „Forschungsinfrastrukturen und Innovationszentren“ sowie „Forschungs- beziehungsweise Prototypenvorhaben“ an den Hochschulen des Landes.
Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:
Erweiterung oder Neubau von Forschungsbauten sowie deren Erstausstattung, um neue Forschungsfelder zu erschließen,Anschaffung von Forschungsgroßgeräten, um die jeweiligen Forschungsschwerpunkte an den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften zu stärken und neue Forschungsfelder zu erschließen,Aufbau von regionalen Innovationszentren an staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften, um besser mit regionalen Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen) und ggf. weiteren Partnern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft zusammenzuarbeiten und den wechselseitigen Wissens- und Technologietransfer zu stärken,Verbundprojekte von Hochschulen für angewandte Wissenschaften und kleinen oder mittelständischen Unternehmen, Verbänden oder Kommunen im Rahmen des Programms für Angewandte Nachhaltigkeitsforschung an baden-württembergischen Hochschulen für Angewandte Wissenschaften „PAN BW HAW“,Entwicklung von Prototypen aus allen Forschungsbereichen in Baden-Württemberg, um die Machbarkeit und Umsetzbarkeit sowie das Innovationspotenzial und die Marktfähigkeit von Forschungsergebnissen durch die Entwicklung von Prototypen systematisch unter Beweis zu stellen.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Der EFRE-Fördersatz beträgt bis zu 40 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben.
Die Umsetzung der Förderung erfolgt durch Förderaufrufe, die auf der Internetseite des EFRE-Programms Baden-Württemberg 2021–2027 veröffentlicht werden. Bitte beachten Sie die in den jeweiligen Förderaufrufen festgelegten Antragsfristen.
Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme an die L-Bank.
Zuständig ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben
staatliche Universitäten,Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW),außeruniversitäre Forschungsinstitute der Max-Planck-Gesellschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft und der Helmholtz-Gemeinschaft sowieForschungseinrichtungen der Innovationsallianz Baden-Württemberg e.V.mit Sitz in Baden-Württemberg.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Es gelten die Bestimmungen des EFRE-Zuwendungsverfahrens – VEZ 2021–2027.Ihr Vorhaben muss ein hohes Innovationspotenzial aufweisen,einen Beitrag zur Innovationsstrategie des Landes leisten und einen Bezug zu den darin benannten Zukunftsfeldern haben,dazu beitragen, die Querschnittsziele des EFRE-Programms 2021–2027 – Charta der Grundrechte, Gleichstellung von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung und nachhaltige Entwicklung – zu erreichen,zum spezifischen Ziel i) Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien des EFRE-Programms 2021–2027 beitragen.ein hohes Innovationspotenzial aufweisen,einen Beitrag zur Innovationsstrategie des Landes leisten und einen Bezug zu den darin benannten Zukunftsfeldern haben,dazu beitragen, die Querschnittsziele des EFRE-Programms 2021–2027 – Charta der Grundrechte, Gleichstellung von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung und nachhaltige Entwicklung – zu erreichen,zum spezifischen Ziel i) Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien des EFRE-Programms 2021–2027 beitragen.Die Zweckbindungsfrist beträgt für Neu- und Erweiterungsbauten 15 Jahre, für mit der Förderung beschaffte sonstige Anlagegüter 5 Jahre.Je nach Vorhaben gelten weitere spezifische Voraussetzungen.