Informationen
Wenn Sie als Kommune oder Verband im Rheinischen Revier wasserwirtschaftliche Vorhaben umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie auf Grundlage der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW bei Maßnahmen der Wasserwirtschaft zur Anpassung an den veränderten Wasserhaushalt im Zuge des schrittweisen Ausstiegs aus der Kohleverstromung im Rheinischen Revier (Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Erft-Kreis, Kreis Düren, Kreis Heinsberg, Städteregion Aachen, Stadt Mönchengladbach).
Sie erhalten die Förderung in 2 Förderbereichen:
Förderbereich 1 – Maßnahmen der Wasserwirtschaft an Oberflächengewässern: wasserbauliche Maßnahmen undMaßnahmen zur Flächenbereitstellung,wasserbauliche Maßnahmen undMaßnahmen zur Flächenbereitstellung,Förderbereich 2 – Abwassertechnische Maßnahmen: Retentionsbodenfilteranlagen,Reduzierung von Stoffeinträgen aus öffentlichen Kläranlagen,Verlegung von Verbindungskanälen, Kanalleitungen und Einleitstellen sowietechnische Maßnahmen zur weitergehenden Behandlung von Misch- und Niederschlagswasser.Retentionsbodenfilteranlagen,Reduzierung von Stoffeinträgen aus öffentlichen Kläranlagen,Verlegung von Verbindungskanälen, Kanalleitungen und Einleitstellen sowietechnische Maßnahmen zur weitergehenden Behandlung von Misch- und Niederschlagswasser.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 200.000.
Richten Sie Ihren Antrag bitte über das EFRE-Online-Portal oder schriftlich an die Bezirksregierung Düsseldorf. Sie können Ihren Antrag fortlaufend einreichen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
für Maßnahmen der Wasserwirtschaft an Oberflächengewässern: juristische Personen des öffentlichen Rechts, vor allem Gemeinden, Gemeindeverbände, sondergesetzliche Wasserverbände, Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz und Anstalten öffentlichen Rechts in dem in der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW definierten Programmgebiet,für abwassertechnische Maßnahmen: juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen nach Landeswassergesetz die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen diese Aufgabe in dem in der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW definierten Gebiet durchführen (vor allem Gemeinden, Gemeindeverbände, sondergesetzliche Wasserverbände, Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz und Anstalten öffentlichen Rechts).Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Zu fördernde Vorhaben müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.Planen Sie Maßnahmen der Wasserwirtschaft an Oberflächengewässern beachten Sie bitte: Im Fall von Maßnahmen zur ökologischen Gewässerentwicklung müssen diese unter Beachtung der Vorgaben der „Blauen Richtlinie“ erfolgen.Bei Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern müssen Sie die Vorgaben des „Handbuchs Querbauwerke“ berücksichtigen und dabei neue Entwicklungen und Erkenntnisse beachten.Im Fall von Maßnahmen zur ökologischen Gewässerentwicklung müssen diese unter Beachtung der Vorgaben der „Blauen Richtlinie“ erfolgen.Bei Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern müssen Sie die Vorgaben des „Handbuchs Querbauwerke“ berücksichtigen und dabei neue Entwicklungen und Erkenntnisse beachten.Bei Förderung von abwassertechnischen Maßnahmen müssen Sie als Abwasserbeseitigungspflichtiger oder Abwasserbeseitigungspflichtige über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.Beachten Sie bitte die Zweckbindungsfrist für Investitionen oder unbewegliche Wirtschaftsgüter von 25 Jahren.Bis einschließlich 31.7.2026 müssen Sie für Ihre Ausgaben einen vollständigen Mittelabruf geltend machen.Unternehmen und Antragstellende, die im Rahmen des beantragten Fördergegenstandes unternehmerische Tätigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts ausüben, werden nicht gefördert.