Informationen
Wenn Sie in Ihrer Einrichtung Vorhaben zur Einsparung von Energie umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Brandenburg unterstützt Sie bei Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen von Investitionsvorhaben sowie Ausstattungs- und Beratungsleistungen.
Sie erhalten die Förderung für
vorbereitende Maßnahmen, die auch im Verbund umgesetzt werden können, wie Energieberatung durch einen zertifizierten Energieeffizienzberater,Qualifizierungsmaßnahmen von Personal zum Energieeffizienzbeauftragten,Energieberatung durch einen zertifizierten Energieeffizienzberater,Qualifizierungsmaßnahmen von Personal zum Energieeffizienzbeauftragten,Maßnahmen zur Förderung der energetischen Optimierung von Gebäuden und deren Ausstattung, wie bauliche Maßnahmen für höhere Energieeffizienz, insbesondere Optimierung der Dämmung oder der Einbau von sommerlichem Wärmeschutz zur Vermeidung des Einsatzes energieintensiver Klimaschutztechnik,Erneuerung von Innen- und Außenbeleuchtung auf Grundlage einer Lichtplanung, wobei der Energieverbrauch gegenüber der Altbeleuchtung in der Regel um mindestens 55 Prozent unterschritten werden muss,Sanierung und Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen,Investitionen zur lokalen Erzeugung erneuerbarer Energie wie Installation von Photovoltaikanlagen, Speicheranlagen oder Wärmepumpen, Geothermieanlagen,Auf- und Ausbau von Mobilitätsinfrastruktur wie beispielsweise E-Ladesäulen und Beschaffung von E-Fahrzeugen und E-Bikes.bauliche Maßnahmen für höhere Energieeffizienz, insbesondere Optimierung der Dämmung oder der Einbau von sommerlichem Wärmeschutz zur Vermeidung des Einsatzes energieintensiver Klimaschutztechnik,Erneuerung von Innen- und Außenbeleuchtung auf Grundlage einer Lichtplanung, wobei der Energieverbrauch gegenüber der Altbeleuchtung in der Regel um mindestens 55 Prozent unterschritten werden muss,Sanierung und Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen,Investitionen zur lokalen Erzeugung erneuerbarer Energie wie Installation von Photovoltaikanlagen, Speicheranlagen oder Wärmepumpen, Geothermieanlagen,Auf- und Ausbau von Mobilitätsinfrastruktur wie beispielsweise E-Ladesäulen und Beschaffung von E-Fahrzeugen und E-Bikes.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Der Umfang der Förderung beträgt 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben (für Gemeinden und Gemeindeverbände 60 bis 80 Prozent).
Die Höhe der förderfähigen Gesamtausgaben beträgt für vorbereitende Maßnahmen höchstens EUR 10.000. Das Antragsvolumen muss EUR 2.500 je Antrag übersteigen.
Die Höhe der förderfähigen Gesamtausgaben beträgt für Maßnahmen der energetischen Optimierung höchstens EUR 500.000 (in Ausnahmefällen bis zu EUR 950.000). Die förderfähigen Gesamtausgaben müssen EUR 10.000 übersteigen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte per E-Mail an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg, Referat 32. In Ausnahmefällen kann der Antrag in einfacher Ausfertigung an das Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg postalisch gesendet werden.
Fristen
Sie müssen Ihren Antrag bis spätestens 31.3.2024 stellen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Träger von öffentlichen Kultureinrichtungen im Land Brandenburg sind oder den Zweck haben, kulturelle Angebote im Land Brandenburg zu unterbreiten, undjuristische Personen des privaten Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen und gemäß ihrer Satzung oder ihres Gesellschaftsvertrags überwiegend Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur verfolgen.Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Ihr Projekt muss zur energieeffizienten Versorgung Ihrer kulturellen Einrichtung/Ihres Verbandes, zur energetischen Ertüchtigung von Gebäuden oder zum Auf- und Ausbau einer optimierten Energieinfrastruktur dienen.Es darf sich nicht um eine Maßnahme handeln, zu deren Durchführung Sie gesetzlich verpflichtet sind.Sie müssen Entlastungsmaßnahmen Dritter, insbesondere des Bundes und der EU vorrangig in Anspruch nehmen. Die Landesförderung erfolgt nachrangig und ergänzend hierzu.Sie müssen die Maßnahmen spätestens bis 31.12.2024 durchgeführt haben.Nicht gefördert werden
Personal- und Sachausgaben der Zuwendungsempfangenden,der Erwerb von Grundstücken,die Entsorgung von Altgeräten und Ähnliches,aktivierungsfähige Finanzierungskosten wie unter anderem Zinsen für aufgenommene Kredite,Ausgaben für Miet- und Leasingverträge, es sei denn, dass sie für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlich sind,die zu leistende Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,Reisekosten, unbare Leistungen.