Informationen
Wenn Sie in den Ausbau oder Erhalt der forstlichen Infrastruktur investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der bedarfsgerechten und naturschonenden Erschließung der Wälder insbesondere durch Forstwege.
Sie erhalten eine Förderung für
schwerlastbefahrbare Forstwege und damit unmittelbar zusammenhängende schwerlastbefahrbare Zufahrtswege,schwerlastbefahrbare separate Zufahrtswege,separaten Bau beziehungsweise separate Herstellung von Anlagen, Biotopen, Bauwerken und Holzlageplätzen,naturfeste und befestigte Rückewege mit festgelegtem Erschließungsgebiet,die Grundinstandsetzung forstlicher Infrastruktur, insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Schadereignissen und Folgeschäden.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Basisförderung beträgt 70 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten. Diese Basisförderung kann bei bestimmten Gebietskulissen oder schwierigen Bedingungen, die Ihre Kosten erhöhen, auf bis zu 90 Prozent erhöht werden.
Wenn Sie separate Holzlagerplätze einschließlich der erforderlichen Zufahrten neu oder ausbauen, beträgt die Basisförderung pauschal 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuschläge werden nicht gewährt.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
bei Infrastrukturprojekten: Eigentümerinnen und Eigentümer und Bewirtschaftende forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse,bei gemeinschaftlichen Erschließungsmaßnahmen darüber hinaus: projektbezogene Gemeinschaften (beispielsweise Wegebauvereine), Jagdgenossenschaften, kommunale und sonstige Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Teilnehmergemeinschaften im Rahmen einer Waldflur- oder Flurbereinigung.Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).Ihre Maßnahme darf nicht Folge eines Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften sein oder mit behördlichen Auflagen zusammenhängen.Ihr Projekt entspricht den fachlich vorgeschriebenen Standards.Nicht gefördert werden vor allem
Bewirtschaftende forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundes und der Länder undjuristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in Händen von Bund oder Ländern befindet.