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Förderung

FM

Wasserkraftanlagen

16. Mär. 2024 | Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Kommune +5

200.000€

Zuschuss

Bayern

nicht spezifiziert

Informationen

Wenn Sie Ertüchtigungen an einer bestehenden Wasserkraftanlage planen, eine solche Anlage wieder in Betrieb nehmen oder einen entsprechenden Ersatzneubau planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Kontext

Der Freistaat Bayern unterstützt den umweltverträglichen Ausbau der Stromerzeugung mit Wasserkraft.

Sie bekommen die Förderung für

  • Ertüchtigungsmaßnahmen an einer bestehenden Wasserkraftanlage, die zu einer Steigerung der Stromerzeugung um mindestens 10 Prozent führen,
  • die Sanierung und Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Wasserkraftanlage sowie
  • die Optimierung eines Standorts durch einen Ersatzneubau.
  • Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

    Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 25 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben und ist wegen beihilferechtlicher Vorgaben auf höchstens EUR 200.000 beziehungsweise auf die kalkulatorische Wirtschaftlichkeitslücke begrenzt.

    Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 5.000.

    Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens an den Projektträger Bayern. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.

    rechtliche Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen des Privatrechts,
  • Personengesellschaften,
  • kirchliche Einrichtungen und
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern),
  • wenn sie Eigentümerin und Eigentümer oder rechtmäßige Betreiberin und rechtmäßiger Betreiber der zu fördernden Anlage sind.

    Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Der Standort Ihrer Wasserkraftanlage liegt in Bayern.
  • Falls eine wasserrechtliche Zulassung für Ihr Vorhaben erforderlich ist, müssen Sie diese bei der Antragstellung vorlegen. Förderfähig sind auch Standorte beim Nachweis eingetragener Altrechte.
  • Ihre Maßnahmen müssen zu einem Zahlungsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG 2021) führen („Einspeisevergütung“ oder „Marktprämie“).
  • Es muss eine Wirtschaftlichkeitslücke vorliegen, die aufgrund Ihrer Maßnahmen und unter Berücksichtigung von vermiedenen Strombezugskosten durch Eigenversorgung, Zuwendungen aus der EEG-Förderung und Erlösen aus der Direktlieferung an Dritte entstanden ist.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Vorhaben, die zu Stromgestehungskosten von über 19,5 Cent pro Kilowattstunde führen,
  • Einrichtungen des Freistaates Bayern und des Bundes.
  • Chatte mit der Förderung

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