Wenn Sie eine Privatperson, ein Verein, eine Stiftung, eine Religionsgemeinschaft oder eine andere Einrichtung sind und Ihr Gebäude durch die Naturkatastrophe am 14.7.2021 und 15.7.2021 in bestimmten Gebieten in Rheinland-Pfalz beschädigt oder zerstört wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für die Reparatur oder den Wiederaufbau bekommen.
Kontext
Das Land Rheinland-Pfalz und der Bund gewähren Ihnen als Privatperson, Verein, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder andere Einrichtung finanzielle Hilfen zur Beseitigung von Schäden infolge des Hochwassers und Starkregens am 14.7.2021 und 15.7.2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie der kreisfreien Stadt Trier.
Sie bekommen die Förderung für
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden oder an sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit des Wohngebäudes erforderlich sind,Aufräum-, Abriss- und Entsorgungsarbeiten (einschließlich Beseitigung von schädlichen Bodenverunreinigungen) sowie für eine bauliche Sicherung,Maßnahmen zur Modernisierung,Maßnahmen zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von vergleichbaren Gebäuden beziehungsweise Wohnungen als Ersatz von zerstörten Gebäuden, auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben),denkmalgerechte Ausführung nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung Aufbauhilfe 2021,in zwingenden Fällen Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen,Erstellung von Gutachten, Planunterlagen und Vermessung,Reparatur von beschädigten Gegenständen von Vereinen, Stiftungen, Religionsgemeinschaften und anderen Einrichtungen sowieMietausfälle beziehungsweise die Verringerung von Mieteinnahmen, die für private Vermieterinnen und Vermieter zu Einkommenseinbußen führen.Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für die Reparatur oder für den Wiederaufbau. Die restlichen 20 Prozent müssen Sie selbst aufbringen (Eigenanteil).
Die Kosten der Reparatur von wesentlichen, funktionsbezogenen Einrichtungsgegenständen werden Ihnen als Verein, Stiftung, anerkannte Religionsgemeinschaft oder andere Einrichtung erstattet, sofern die Neubeschaffung den Wert der Sachen bei Schadeneinritt nicht übersteigt. Bei der dann notwendigen Neubeschaffung („neu für alt“) werden normalerweise 30 Prozent abgezogen.
Die Schäden müssen mindestens EUR 5.000 beziehungsweise bei Vereinen EUR 2.000 betragen (Bagatellgrenze). Die Schadenshöhe wird durch ein Gutachten ermittelt.
Reichen Sie bitte Ihren Antrag online über das Self Service Portal der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) ein.
Fristen
Reichen Sie bitte Ihren Antrag bis spätestens 30.6.2026 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
bei Schäden an Wohngebäuden die Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbpachtnehmerinnen und Erbpachtnehmer, vergleichbar dinglich Berechtigte sowie private Vermieterinnen und Vermieter,Vereine, Stiftungen und andere Einrichtungen sowieReligionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Sie haben die Bestätigung der zuständigen Gemeinde, dass Ihr Gebäude durch die Naturkatastrophe vom 14. und 15.7.2021 beschädigt worden ist.Bei Ihren Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden oder an sonstigen baulichen Anlagen werden die aktuellen baulichen und technischen Normen eingehalten.Ihre Ausgaben für Aufräum-, Abriss- und Entsorgungsarbeiten (einschließlich Beseitigung von schädlichen Bodenverunreinigungen) sowie für eine bauliche Sicherung stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Schadensbeseitigung infolge der Naturkatastrophe vom 14.7.2021 und 15.7.2021.Sie bekommen Förderung für Maßnahmen zur Modernisierung, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie zwingend erforderlich sind.Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausgaben zur Beseitigung von Schäden
an Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen,in Gärten von Wohngebäuden an Gewächshäusern, Schutzhütten, Brunnen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen und Feuerstellen, Pergolen und Masten zur Brauchtumspflege,an Stützmauern von Gebäuden- und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind, sowiean Kraftfahrzeugen.