die den Geschäftsbetrieb nicht oder nicht in Nordrhein-Westfalen wiederaufnehmen.Wenn Ihnen Schäden durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 in bestimmten Gebieten im Land Nordrhein-Westfalen entstanden sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Aufbauhilfen erhalten.
Kontext
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei der Beseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie beim Wiederaufbau von Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 beschädigt worden sind.
Sie erhalten die Aufbauhilfe für die Beseitigung von Schäden
an Vermögenswerten von Unternehmen (Betriebsgelände, Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen) und von Privatpersonen (Gebäude, Garagen, Stellplätze, Hausrat),an land-, forst- und ähnlich genutzten oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen,an städtebaulicher, sozialer und verkehrlicher Infrastruktur,an wasser- und abfallwirtschaftlichen Einrichtungen sowiean Kultureinrichtungen und Archiven.Außerdem erhalten Sie die Aufbauhilfe für Einkommenseinbußen aufgrund einer Unterbrechung der Geschäftstätigkeit.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten. In besonderen Schadensfällen kann die Aufbauhilfe bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten betragen.
Für Schäden am Hausrat beträgt die Aufbauhilfe pauschal
bei Ein-Personen-Haushalten EUR 13.000,bei Mehr-Personen-Haushalten (dazu zählen auch Wohngemeinschaften) für die erste Person EUR 13.000,für die zweite Person EUR 8.500,für jede weitere dort gemeldete Person EUR 3.500.für die erste Person EUR 13.000,für die zweite Person EUR 8.500,für jede weitere dort gemeldete Person EUR 3.500.Für Schäden am Vereinsinventar beträgt die Aufbauhilfe pauschal EUR 15.000.
Berücksichtigt werden Schäden ab EUR 5.000 (das gilt nicht bei Schäden am eigenen Hausrat), bei nichtkommunalen Trägern ab EUR 2.000.
Sie können bereits vor der Antragstellung, frühestens am 1.7.2021, mit der Beseitigung Ihrer Schäden begonnen haben.
Reichen Sie bitte Ihren Antrag wie folgt ein:
als Privatperson und als Unternehmen der Wohnungswirtschaft sowie für Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen über das Online-Förderportalals Unternehmen, Angehörige der Freien Berufe, Selbstständige und Betreiber von Infrastruktur nach Beratung durch die zuständige Kammer beziehungsweise berufsständische Körperschaft bei der NRW.BANKfür Aufbauhilfen in der Landwirtschaft, für ähnliche Betriebe sowie für Fischerei und Aquakultur bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalenfür Aufbauhilfen in der Forstwirtschaft beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-WestfalenFristen
Bitte beachten Sie folgende Antragsfristen:
Privatpersonen und Unternehmen der Wohnungswirtschaft: 30.6.2026Unternehmen, Angehörige der Freien Berufe, Selbstständige und Betreiber von Infrastruktur: 30.6.2025Aufbauhilfen in der Landwirtschaft, für ähnliche Betriebe sowie für Fischerei und Aquakultur: 31.12.2024Aufbauhilfen in der Forstwirtschaft: 31.12.2024Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen: 30.6.2026rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Angehörige der Freien Berufe, Selbstständige, Unternehmen, Landwirtinnen und Landwirte, Kommunen, öffentliche Einrichtungen, Vereine und Verbände.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Ihre Schäden und Einkommenseinbußen müssen in direktem Zusammenhang mit dem Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 stehen.Ihr Schaden und die förderfähigen Kosten müssen, wenn keine Schadensversicherung besteht, durch ein Gutachten nachgewiesen werden.Sie müssen für Maßnahmen an öffentlicher Infrastruktur Projektdatenblätter erstellen, die in Wiederaufbauplänen geführt werden.Ihre technischen Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung müssen für die Zukunft hochwassersicher installiert werden.Sie bekommen keine Förderung
bei Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in Überschwemmungsgebieten,für Schäden, die normalerweise durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können,bei Wertminderungen am Privatvermögen, Verdienstausfall aus abhängiger Beschäftigung und anderen mittelbaren Schäden,bei Schäden an und in Gärten von privat genutzten Wohngebäuden.Sie bekommen keine Förderung für Schäden an Gebäuden, die
ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind,nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die noch im Bau oder sich in der Wiederherstellung befanden,zum Rückbau vorgesehen waren.Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen,
bei denen zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe eine Insolvenz vorlag (Ausnahmen: Sanierung in Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder bestätigter Insolvenzplan),die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden oder die einer Rückforderungsanordnung der EU nicht Folge geleistet haben,