Informationen
Wenn Sie nach Beendigung der Elternzeit Ihr Studium wieder aufnehmen oder in Ihren akademischen Beruf wieder einsteigen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Sachsen fördert durch Stipendien den Abschluss von Promotionen und Habilitationen bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die ihre Arbeit zur Wahrnehmung familiärer Aufgaben unterbrochen haben. Dazu gehört auch, promovierten Wissenschaftlerinnen die Wiederaufnahme ihrer wissenschaftlichen Arbeit nach Unterbrechung wegen einer qualifizierten Berufstätigkeit zu ermöglichen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Für Promotionsvorhaben beträgt die Höhe des Zuschusses EUR 985,00 je Monat und für Habilitationsvorhaben EUR 1.285 je Monat zuzüglich Familienzuschlag von EUR 100,00 je Kind und Monat. Der Zuschuss wird längstens für 12 Monate gewährt.
Für den Wiedereinstieg promovierter Wissenschaftlerinnen ubeträgt die Höhe des Zuschusses EUR 1.285 je Monat zuzüglich Familienzuschlag von EUR 100,00 je Kind und Monat. Der Zuschuss wird längstens für 6 Monate gewährt.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte zum 31.3. für eine Förderung im laufenden Jahr und bis 30.9. für eine Förderung im darauf folgenden Jahr bei der Graduiertenkommission der zuständigen Universität.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt
für Stipendien zum Abschluss der Promotion oder Habilitation sind Personen mit Hochschulabschluss sowie Promovierte undfür Stipendien zum Wiedereinstieg promovierter Frauen nach qualifizierter beruflicher Tätigkeit sind promovierte Wissenschaftlerinnen.Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Für ein Stipendium zum Abschluss der Promotion oder Habilitation müssen Sie bei einem Antrag auf ein Promotionsstipendium mindestens die Gesamtnote „gut“ in dem vorangegangenen Hochschulgrad nachweisen, Sie dürfen das 37. Lebensjahr nicht überschritten haben,bei einem Antrag auf ein Habilitationsstipendium „magna cum laude“ in der vorangegangenen Promotion nachweisen, Sie dürfen das 42. Lebensjahr nicht überschritten haben,die wissenschaftliche Qualifizierung aufgrund familiärer Verpflichtungen mindestens 9 Monate unterbrochen haben.bei einem Antrag auf ein Promotionsstipendium mindestens die Gesamtnote „gut“ in dem vorangegangenen Hochschulgrad nachweisen, Sie dürfen das 37. Lebensjahr nicht überschritten haben,bei einem Antrag auf ein Habilitationsstipendium „magna cum laude“ in der vorangegangenen Promotion nachweisen, Sie dürfen das 42. Lebensjahr nicht überschritten haben,die wissenschaftliche Qualifizierung aufgrund familiärer Verpflichtungen mindestens 9 Monate unterbrochen haben.Für die Förderung zum Wiedereinstieg promovierter Wissenschaftlerinnen müssen Sie eine wissenschaftliche Qualifikation durch mindestens die Gesamtnote „magna cum laude“ in der Promotion vorweisen,eine mindestens 3-jährige Berufspraxis außerhalb des Hochschulbereichs vorweisen sowieein ernstes Interesse für eine Berufung an einer Hochschule nachweisen.Zudem dürfen Sie das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.eine wissenschaftliche Qualifikation durch mindestens die Gesamtnote „magna cum laude“ in der Promotion vorweisen,eine mindestens 3-jährige Berufspraxis außerhalb des Hochschulbereichs vorweisen sowieein ernstes Interesse für eine Berufung an einer Hochschule nachweisen.Zudem dürfen Sie das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.