Informationen
Wenn Sie als Stadt oder Gemeinde neuen Wohnraum für die gemeindliche Anschlussunterbringung von Geflüchteten schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Kontext
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Stadt oder Gemeinde bei der Schaffung von neuem Wohnraum für die gemeindliche Anschlussunterbringung von Geflüchteten im Anschluss an die vorläufige staatliche Unterbringung.
Sie bekommen die Förderung für folgende bauliche Maßnahmen:
Neubauten,Erwerb neuen Wohnraums innerhalb von 4 Jahren nach dessen erstmaliger Bezugsfertigkeit,Änderung, Nutzungsänderung oder die Erweiterung von Gebäuden undBeseitigung von weitreichenden Schäden an Gebäuden, um sie wieder für Wohnzwecke nutzbar zu machen.Sie bekommen Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 1.000 je Quadratmeter Wohnfläche. Wenn Sie Systembauten realisieren, bei denen das Gebäude aus industriell vorgefertigten Bauteilen oder Modulen zusammengesetzt wird, beläuft sich die Höhe des Zuschusses auf EUR 825,00 pro Quadratmeter Wohnfläche.
Wenn das Grundstück seit mehr als 5 Jahren Ihr Eigentum ist, beträgt die Höhe des Zuschusses EUR 900,00 pro Quadratmeter Wohnfläche, im Falle der Realisierung von Systembauten EUR 745,00 pro Quadratmeter Wohnfläche.
Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 10.000.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und elektronisch per E-Mail an die L-Bank.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Ihre Maßnahmen müssen zu neuem Wohnraum führen und dessen dauerhafte Nutzung ermöglichen.Sie müssen Eigentümerin des geförderten Wohnraums sein und sich verpflichten, diesen ab Bezugsfertigkeit oder Erwerb für mindestens 20 Jahre in Ihrem Eigentum zu halten.Sie stellen den geförderten Wohnraum für mindestens 10 Jahre ab Bezugsfertigkeit für die Unterbringung von Geflüchteten in der Anschlussunterbringung zur Verfügung.Der Wohnraum muss sich zur dauerhaften Wohnnutzung im Rahmen der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anforderungen eignen.Sie stellen je unterzubringender Person mindestens 10 Quadratmeter Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung zur Verfügung.Sie halten die Mindestanforderungen gemäß § 5 der Verordnung des Justizministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes ein.Die für den geförderten Wohnraum zu entrichtenden Nutzungsentgelte übersteigen nicht die angemessenen Kosten der Unterkunft gemäß Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).Sie beginnen mit dem Vorhaben spätestens 9 Monate, nachdem Sie die Förderzusage bekommen haben.Sie beenden die Maßnahme nach spätestens 3 Jahren.Von der Förderung ausgeschlossen sind
der Umbau oder die Modernisierung bereits bestehender und als Wohnraum genutzter Gebäude, um sie als Unterkunft zu nutzen, sowieVorhaben, die einer Zweckbindung aufgrund des Förderprogramms „Wohnraum für Flüchtlinge“ der Jahre 2015 bis 2017 unterliegen.