Wenn Sie klimagerechte Mietwohnungen schaffen, die für einkommensschwache Haushalte und ältere oder behinderte Menschen bezahlbar sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zinsgünstige Darlehen und einen Tilgungszuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als Bauherrin oder Bauherr bei der Bereitstellung von klimagerechtem Wohnraum zu sozial verträglichen Mietpreisen vor allem für einkommensschwächere Haushalte sowie für ältere und behinderte Menschen (Betreutes und Gemeinschaftliches Wohnen).
Sie bekommen eine Förderung für
den Neubau von Mietwohnungen (einschließlich Ersterwerb neu geschaffenen Wohnraums) innerhalb von 2 Jahren nach Bezugsfertigkeit, den Ersatzneubau innerhalb von 18 Monaten nach Abriss und Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden, sofern die Gebäude die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1.1.2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllen (Effizienzhausstandard EH 55), sowieAusbau-, Umbau- und Umwandlungsmaßnahmen.Darüber hinaus erwirbt das Land allgemeine Belegungsrechte an bestehenden Mietwohnungen.
Sie erhalten die Bauförderung als Grunddarlehen, Zusatzdarlehen und Tilgungszuschuss.
Die Höhe des Grunddarlehens für Neubauten berechnet sich aus
der zu fördernden Wohnfläche,dem Haushaltseinkommen der Mieterinnen und Mieter undder Fördermietenstufe am Bau- beziehungsweise Wohnort.Je Quadratmeter Wohnfläche liegt der Darlehensbetrag in Gemeinden der Fördermietenstufen 1 bis 7 zwischen EUR 1.800 und EUR 3.150.
Bei Umbau, Umwandlung, Ausbau oder Erweiterung wird Ihnen der Fördersatz nur anteilig gewährt. Für den Ausbau erhalten Sie 50 Prozent, für Umwandlung und Umbau 70 Prozent, für die Erweiterung 90 Prozent der Fördersätze des Grunddarlehens.
Daneben können Sie für folgende Baumaßnahmen ein Zusatzdarlehen pro Wohnung bekommen:
Abriss bei einem Ersatzneubau oder für nachgewiesene, standortbedingte Mehrkosten,Umbauten, die dem Wohnen im Alter oder zur Vermeidung von Barrieren dienen,Einbau eines Aufzugs, wenn er nach Paragraf 36 Absatz 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht vorgeschrieben ist,Errichtung von Wohnungen, die die Anforderungen an Wohnungen für eine barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlbenutzung gemäß den Vorgaben der Norm DIN 18040 erfüllen,Errichtung von Wohnungen bis zu einer Größe von 60 Quadratmetern,Bauvorhaben mit einem deutlich nachgewiesenen Anteil an Holz, das aus nachhaltigen Quellen stammt (zertifiziert durch PEFC, FSC oder Umweltzeichen natureplus) und fest im Gebäude verbaut ist (zum Beipsiel Hybridbauten, Massivholzgebäude),Verwendung von ökologischen Dämmstoffen, die mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“, „natureplus“ oder mit dem Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) zertifiziert sind,Erreichung des Effizienzhausstandards BEG 55 NH/EE oder 40, BEG 40 NH/EE oder BEG 40 Plus.Für das Darlehen können Sie eine Landesbürgschaft in Höhe von bis zu 80 Prozent beantragen.
Die Höhe des Tilgungszuschusses beträgt
bei Grunddarlehen abhängig von der Maßnahme, der Fördermietenstufe, dem Haushaltseinkommen der Mieterinnen und Mieter und der Dauer der Belegungs- und Mietbindung bis zu 50 Prozent des Grunddarlehens undbei Zusatzdarlehen in allen Fördermietenstufen sowie unabhängig vom Haushaltseinkommen der Mieterinnen und Mieter und der Dauer der Belegungs- und Mietbindung bis zu 50 Prozent des Zusatzdarlehens.Der Kauf allgemeiner Belegungsrechte erfolgt als einmaliger Zuschuss, der nach folgender Formel berechnet wird: Preisunterschied mal Multiplikator mal Wohnfläche.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die ein förderfähiges Bauvorhaben durchführen (Bauherrinnen und Bauherrn) oder Belegungsrechte veräußern.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Sie müssen sich verpflichten, den Wohnraum während der festgelegten Bindungszeit nur wohnberechtigten Mieterinnen und Mietern zu überlassen und die festgelegte Miete nicht zu überschreiten.Für Ihr Vorhaben muss ein nachvollziehbarer Wohnungsbedarf bestehen.Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Gesamteinkommen des Mieterhaushaltes liegt innerhalb der Einkommensgrenzen aus Paragraf 13 Absatz 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) beziehungsweise überschreitet die Grenzen um nicht mehr als 60 Prozent.Die Wohnfläche der Mietwohnungen liegt unterhalb bestimmter Grenzen.Sie halten die höchstzulässigen Mieten und die Belegungs- und Mietbindung ein.Bei Umbau, Umwandlung, Ausbau und Erweiterung betragen die Baukosten inklusive Baunebenkosten mindestens EUR 1.000 pro Quadratmeter Wohnfläche (wesentlicher Bauaufwand).Zusätzliche Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung für die Hausgemeinschaft können mitfinanziert werden, wenn Sie in dem Wohngebäude mindestens 8 Mietwohnungen errichten und davon mindestens die Hälfte gefördert wird.Mietwohnungen des betreuten Wohnens mit mindestens 8 Mietwohnungen sind förderfähig, wenn sie den Bedürfnissen älterer und behinderter Menschen entsprechen, darin eine selbstständige Haushaltsführung möglich ist und Sie eine technische und betreuerische Grundversorgung zusichern.Das Gesamteinkommen des Mieterhaushaltes liegt innerhalb der Einkommensgrenzen aus Paragraf 13 Absatz 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) beziehungsweise überschreitet die Grenzen um nicht mehr als 60 Prozent.Die Wohnfläche der Mietwohnungen liegt unterhalb bestimmter Grenzen.Sie halten die höchstzulässigen Mieten und die Belegungs- und Mietbindung ein.Bei Umbau, Umwandlung, Ausbau und Erweiterung betragen die Baukosten inklusive Baunebenkosten mindestens EUR 1.000 pro Quadratmeter Wohnfläche (wesentlicher Bauaufwand).Zusätzliche Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung für die Hausgemeinschaft können mitfinanziert werden, wenn Sie in dem Wohngebäude mindestens 8 Mietwohnungen errichten und davon mindestens die Hälfte gefördert wird.Mietwohnungen des betreuten Wohnens mit mindestens 8 Mietwohnungen sind förderfähig, wenn sie den Bedürfnissen älterer und behinderter Menschen entsprechen, darin eine selbstständige Haushaltsführung möglich ist und Sie eine technische und betreuerische Grundversorgung zusichern.Sie müssen eine Eigenleistung von 15 Prozent der Gesamtkosten erbringen.Sie müssen eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experte einbeziehen, wenn Sie ein Zusatzdarlehen für Bauen mit Holz, Erreichung des Effizienzhausstandards 55 NH/EE, 40, 40 NH/EE, 40 Plus oder die Verwendung ökologischer Dämmstoffe beantragen.Für den Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten an bestehenden Mietwohnungen gelten folgende Fördervoraussetzungen: Das Gesamteinkommen der Mieterinnen und Mieter überschreitet die Einkommensgrenze des Paragrafen 9 Absatz 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) um nicht mehr als 40 Prozent.Die Mietwohnung unterliegt keinen anderweitigen Belegungs- und Mietbindungen.Die Mietwohnung ist zur dauernden wohnungsmäßigen Nutzung bestimmt und geeignet und entspricht marktüblichen Wohnungsstandards.Das Gesamteinkommen der Mieterinnen und Mieter überschreitet die Einkommensgrenze des Paragrafen 9 Absatz 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) um nicht mehr als 40 Prozent.Die Mietwohnung unterliegt keinen anderweitigen Belegungs- und Mietbindungen.Die Mietwohnung ist zur dauernden wohnungsmäßigen Nutzung bestimmt und geeignet und entspricht marktüblichen Wohnungsstandards.