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Förderung

FM

Wohnungsbauförderung – Mietwohnraumförderung

15. Mär. 2024 | Freie Hansestadt Bremen

Privatperson +4

110.000€

Darlehen, Zuschuss

Bremen

30 Jahre

Informationen

Wenn Sie planen, Mietwohnungen in entwicklungsbedürftigen Gebieten in Bremen und Bremerhaven zu bauen und diese an Menschen zu vermieten, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung bekommen.

Kontext

Die Freie Hansestadt Bremen unterstützt Sie mit einem Darlehen, wenn Sie Mietwohnraum in Gebieten mit besonderem Entwicklungsbedarf der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven neu bauen möchten.

Gebiete mit besonderem Entwicklungsbedarf sind vor allem

  • Stadtumbau-, Sanierungs- und Entwicklungsgebiete,
  • Gebiete der Programme Wohnen in Nachbarschaften/Die Soziale Stadt,
  • Baulücken, Innenstadt oder innenstadtnahe Lagen,
  • Gewerbe- oder gegebenenfalls Industriebrachen.
  • Sie erhalten die Förderung für die Schaffung von Mietwohnraum in Gebäuden mit mehr als 2 geförderten Mietwohnungen und in mehr als 2 geförderten Mietreihenhäusern.

    Sie erhalten die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen und als Kostenzuschuss. Die Höhe des Darlehens hängt von der Wohnungsgröße ab und beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten und bis zu EUR 110.000 je Wohneinheit.

    Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 15.000.

    Sie können weitere Fördermittel beantragen. Insbesondere KfW-Förderprogramme sollten Sie, soweit möglich, in Anspruch nehmen.

    Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe melden Sie vor Baubeginn formlos die Einbeziehung in die Förderung bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Prüfung der Förderungswürdigkeit an. Im 2. Schritt richten Sie Ihren Antrag nach Mitteilung über die grundsätzliche Einbeziehung in die Förderung an die Bremer Aufbau-Bank GmbH.

    rechtliche Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die das Bauvorhaben im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Bauherren).

    Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie vermitteln die Wohnungen an Wohnungssuchende, die die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz um nicht mehr als 60 Prozent überschreiten. Vorrangig müssen Sie Wohnungssuchende, die die Einkommensgrenzen einhalten, berücksichtigen.
  • 20 Prozent der Personen, an die Sie vermieten, sollen von Wohnungslosigkeit bedroht sein.
  • Die Größen Ihrer geplanten Wohnungen sind abhängig von der Wohnungsgröße und betragen mindestens 25 m2 pro Person im Haushalt.
  • Die geplanten Baumaßnahmen entsprechen mindestens dem Energieniveau eines KfW-Effizienzhauses 55.
  • Sie müssen alle Wohnungen nach DIN 18040-2 barrierefrei errichten.
  • Sie müssen die Zweckbestimmungsfrist von 30 Jahren einhalten.
  • Die Anfangsmiete darf bei Erreichen des KfW-40-Standards höchstens EUR 6,80 pro m² monatlich (netto, kalt), bei Erreichen des KfW-55-Standards höchstens EUR 6,50 pro m² und bei Erreichen des Passivhaus-Standards höchstens EUR 7,00 pro qm betragen, bei 1-Zimmer-Apartments zusätzlich EUR 0,70 pro m².
  • Sie müssen eine Eigenleistung von mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten erbringen.
  • Sie sind verpflichtet, Ihren Arbeitnehmenden mindestens den gültigen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz für das Land Bremen zu zahlen.
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