Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen – Förderung von Investitionen zur Diversifizierung (FRL-FID)
01. Feb. 2019 | Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Informationen
Wenn Sie als Landwirtin und Landwirt in Einkommensquellen außerhalb der Landwirtschaft investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Saarland unterstützt Sie als landwirtschaftliches Unternehmen, wenn Sie zusätzliche Einkommensquellen aus selbstständiger Tätigkeit im ländlichen Raum erschließen. Die Mittel der Förderung stammen aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
Sie erhalten die Förderung für
Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,den Kauf neuer Maschinen und Anlagen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen, einschließlich Computersoftware, sowieallgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 25 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben. Ihr Mindestinvestitionsvolumen liegt bei EUR 30.000.
Ihren Antrag reichen Sie vor Beginn der Maßnahme spätestens bis zum 1.1. eines Jahres beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ein. Die Bewertung und Auswahl der Anträge erfolgt nach einem besonderen Punkteverfahren.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU.
Ihr Unternehmen muss
mehr als 25 Prozent seiner Umsatzerlöse durch Bodenbewirtschaftung oder bodengebundene Tierhaltung erzielen,die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (Paragraf 1 Absatz 2 ALG) erreichen oder überschreiten odereinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, der unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Ihre Investitionen müssen die Bedingungen der ELER-Verordnung (Artikel 5) sowie für De-minimis-Beihilfen erfüllen.Wenn Sie im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“ investieren, können Sie die Förderung nur bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten erhalten.Bei Brennereien sind nur Investitionen in die Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion von bis zu 10 Hektoliter) zuwendungsfähig.Sie müssen die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens und der Maßnahme anhand eines Investitionskonzepts nachweisen.Die Summe Ihrer positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) darf bei der Antragstellung im Durchschnitt der letzten 3 Steuerbescheide EUR 110.000 pro Jahr nicht überschritten haben. Bei Ehepaaren erhöht sich dieser Betrag auf EUR 140.000.Sie müssen die Zweckbindungsfristen sowie die bestehenden Förderausschlüsse beachten.Von der Förderung ausgeschlossen sind
Investitionen, die die Erzeugung von Anhang-I-Produkten betreffen,laufende Betriebsausgaben,die Ablösung von Verbindlichkeiten,Erbabfindungen,Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen sowieAnlageinvestitionen für die Produktion von erneuerbaren Energien, die nach dem EEG förderfähig sind.Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beteiligt ist, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der geltenden EU-Verordnungen, des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014–2020 und der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung Ländlicher Räume (NRR).