Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung)
16. Mär. 2024 | Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationen
Wenn Sie investive Maßnahmen planen, um mehr Betreuungsplätze für Kinder zu schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, durch die zusätzliche Plätze geschaffen werden.
Im Bereich der Kindertageseinrichtungen erhalten Sie die Förderung für
Maßnahmen, die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen (Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung und Erschließung von geeigneten Räumen),Maßnahmen für Plätze, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden (Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung und Erschließung von geeigneten Räumen sowie Sanierungsmaßnahmen, die der Wiederherstellung oder Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtung dienen),Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie für die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks (zum Beispiel Umbau beziehungsweise Umgestaltung des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke beziehungsweise Spielzeug).Im Bereich der Kindertagespflege erhalten Sie die Förderung für
investive Maßnahmen in der Wohnung der Tagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten, die der Herrichtung der Räume für die Wahrnehmung des Auftrags nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dienen, undinvestive Maßnahmen zur Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren in anderen geeigneten Räumen.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt
bei Kindertageseinrichtungen für Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und für Sanierungsmaßnahmen bis zu 70 Prozent; die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind auf bestimmte Höchstbeträge pro Platz begrenzt, undim Bereich der Kindertagespflege für investive Maßnahmen in der Wohnung der Tagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten pauschal einmalig pro Kindertagespflegestelle EUR 575,00 pro Kind, maximal jedoch EUR 2.875.Stellen Sie als örtliches Jugendamt Ihren Antrag bitte entsprechend den von der obersten Landesjugendbehörde festgesetzten Terminen bei den Landesjugendämtern im Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder im Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter). Die Gemeinden und Gemeindeverbände leiten die Förderung an die Einrichtungen beziehungsweise Kindertagespflegepersonen weiter.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Es muss sich um eine Kindertageseinrichtung handeln, die nach dem Kinderbildungsgesetz gefördert werden kann oder die in privat-gewerblicher Trägerschaft geführt wird.Sie erhalten die Förderung im Bereich der Kindertagespflege nur dann, wenn es sich um Tagespflegepersonen handelt, die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einen von ihm Beauftragten oder, soweit die fachlichen Voraussetzungen vorliegen, auch durch einen privat-gewerblichen Träger vermittelt werden oder worden sind.Für Grundstückserwerb erhalten Sie keine Förderung.