Zuwendungen für Investitionen landwirtschaftlicher Unternehmen zur Einrichtung von Agroforstsystemen (AFo-RL M-V)
16. Mär. 2024 | Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Informationen
Wenn Sie als landwirtschaftliches Unternehmen in die Neuanlage von streifenförmigen Gehölzflächen investieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als landwirtschaftlichen Kleinstunternehmen, kleines und mittleres Unternehmen bei Investitionen zur Neuanlage von streifenförmigen Agroforstgehölzflächen in Kombination mit dem Anbau landwirtschaftlicher Kulturen, die dem Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion dienen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, im Einzelnen
bis zu EUR 1.566 je Hektar Gehölzstreifen bei Pflanzung von Gehölzen für den Kurzumtrieb,bis zu EUR 4.138 je Hektar Gehölzstreifen bei Pflanzung von Sträuchern,bis zu EUR 5.271 je Hektar Gehölzstreifen bei Pflanzung von Baumarten, die in der Nahrungsmittel- oder Stamm-/Wertholzproduktion oder für beide Zwecke genutzt werden, einschließlich Sträuchern zur Unterpflanzung,maximal jedoch EUR 300.000. Diese Obergrenze können Sie einmal innerhalb von 5 Jahren ausschöpfen.
Der Zuschuss muss je Antragsteller und Antrag mindestens EUR 2.500 betragen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie als antragstellendes Unternehmen müssen mehr als 25 Prozent Ihrer Umsatzerlöse dadurch erzielen, dass durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewonnen werden, und die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Absatz 2 ALG) erreichen beziehungsweise überschreiten oder als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.Agroforstsysteme, für die Sie eine Förderung beantragen, müssen die Anforderungen an Agroforstsysteme gemäß § 4 GAP Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) erfüllen und eine ackerbauliche Komponente (silvoarable Systeme) beinhalten oder den Anbau von Gehölzpflanzen auf Dauergrünland umfassen.Sie müssen Folgendes vorlegen: einen Eigentumsnachweis für die Flächen oder eine Einverständniserklärung der Flächeneigentümerin oder des Flächeneigentümers,ein Investitionskonzept, das auch die Überprüfung der Prosperität ermöglicht, undein durch die LMS Agrarberatung GmbH positiv geprüftes Nutzungskonzept für das Agroforstsystem.einen Eigentumsnachweis für die Flächen oder eine Einverständniserklärung der Flächeneigentümerin oder des Flächeneigentümers,ein Investitionskonzept, das auch die Überprüfung der Prosperität ermöglicht, undein durch die LMS Agrarberatung GmbH positiv geprüftes Nutzungskonzept für das Agroforstsystem.Beachten Sie für die Einrichtung von streifenförmigen Gehölzflächen bitte unter anderem folgende Bedingungen: Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 35 Prozent betragen.Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein.Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss 2 betragen.Das Agroforstsystem muss vorrangig dem Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion dienen.Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 35 Prozent betragen.Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein.Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss 2 betragen.Das Agroforstsystem muss vorrangig dem Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion dienen.Für Baumarten, die dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen, dürfen Sie nur forstliches Vermehrungsgut verwenden, das nach den Maßgaben des FoVG für forstliche Zwecke erzeugt, in Verkehr gebracht oder eingeführt wurde.Nicht gefördert werden unter anderem
Landankauf,Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten,Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen,laufende Betriebsausgaben.