Informationen
Wenn Sie freiwillig bei der fachlichen Betreuung gesetzlich geschützter Gebiete mitarbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt die freiwillige Mitarbeit bei der fachlichen Betreuung von gesetzlich geschützten Gebieten.
Die Förderung erhalten Sie vor allem für die folgenden Aufgabenbereiche:
Erfassung und Dokumentation der Entwicklung des Schutzgegenstandes und der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Ökosysteme,Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Wirksamkeit der durch die Naturschutzbehörde getroffenen Regelungen und Maßnahmen,Ausführung von geeigneten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,Information der Öffentlichkeit über das Schutzgebiet sowiejährliche Erstellung eines Betreuungsberichts.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme bis spätestens 30.9. eines Kalenderjahres an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
Naturschutzvereine und -verbände, soweit der Naturschutz zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehört, sowienatürliche und juristische Personen, die zuwendungsfähige Maßnahmen durchführen und den dauerhaften Erhalt der Anlagen gewährleisten können.Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Sie betreuen ein Naturschutzgebiet,ein Biosphärenreservat,ein Natura-2000-Gebiet oderein Gebiet des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer.ein Naturschutzgebiet,ein Biosphärenreservat,ein Natura-2000-Gebiet oderein Gebiet des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer.Sie übernehmen mit der Förderung die Verpflichtung, den übertragenen Betreuungsaufgaben und Berichtspflichten nachzukommen,die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen behördlichen Zulassungen rechtzeitig einzuholen,sich mit betroffenen Grundstückseigentümerinnen/-eigentümern oder Verfügungsberechtigten vor Beginn der Maßnahme abzustimmen sowiemit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Kreises, in dem das betreute Gebiet liegt, vor Beginn der Maßnahme Einvernehmen herzustellen.den übertragenen Betreuungsaufgaben und Berichtspflichten nachzukommen,die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen behördlichen Zulassungen rechtzeitig einzuholen,sich mit betroffenen Grundstückseigentümerinnen/-eigentümern oder Verfügungsberechtigten vor Beginn der Maßnahme abzustimmen sowiemit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Kreises, in dem das betreute Gebiet liegt, vor Beginn der Maßnahme Einvernehmen herzustellen.