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Förderung

FM

Zuwendungen zur Unterstützung der Umsetzung von LEADER 2024 bis 2029 (LEADER-FöRL M-V)

16. Mär. 2024 | Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Unternehmen +6

Zuschuss

Mecklenburg-Vorpommern

18 Monate

Informationen

Wenn Sie als lokale Aktionsgruppe (LAG) ein Vorhaben zur lokalen Entwicklung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Kontext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt von lokalen Aktionsgruppen (LAG) betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung.

Sie erhalten die Förderung für

  • Vorhaben zur Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung – SLE (nicht in den Städten Greifswald, Neubrandenburg, Rostock, Schwerin, Stralsund und Wismar),
  • Vorbereitungsleistungen für Kooperationsvorhaben,
  • im Rahmen der SLE ausgewählte transnationale und gebietsübergreifende Kooperationsvorhaben,
  • die Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der SLE und deren Sensibilisierung (nicht in den Städten Greifswald, Neubrandenburg, Rostock, Schwerin, Stralsund und Wismar).
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

    Die Höhe des Zuschusses beträgt grundsätzlich bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, dabei

  • bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für produktive Investitionen,
  • im Fall von Kooperationsvorhaben höchstens EUR 10.000 je Kooperationsvorhaben,
  • für die Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der SLE und deren Sensibilisierung bis zu 25 Prozent des gesamten öffentlichen Beitrags für die SLE und
  • für Vorhaben zur Umsetzung der SLE und für im Rahmen der SLE ausgewählte transnationale und gebietsübergreifende Kooperationsvorhaben normalerweise nicht mehr als 20 Prozent des Gesamtbudgets der LAG oder EUR 312.500.
  • Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt.

    rechtliche Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland und die Länder,
  • im Fall der Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der Strategie für lokale Entwicklung (SLE) ausschließlich juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland und die Länder.
  • Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Strategie für lokale Entwicklung, auf die sich Ihr zu förderndes Vorhaben bezieht, muss gemäß entsprechender EU-Verordnung ausgewählt und genehmigt sein.
  • Ihre Investitionen werden nur gefördert, wenn die Zuwendung EUR 2.500 überschreitet.
  • Als LAG müssen Sie den Beschluss gefasst haben, das Vorhaben aus Ihrem Budget zu unterstützen.
  • Vorbereitungsleistungen für Kooperationsvorhaben müssen der Durchführung eines konkret geplanten Vorhabens dienen und werden für höchstens 18 Monate gefördert.
  • Planen Sie ein Kooperationsvorhaben, darf sich die Zusammenarbeit nicht nur auf den Austausch von Erfahrungen und Informationen beschränken, sondern muss die Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens beinhalten.
  • Bitte beachten Sie die Zweckbindungsfrist für bauliche Anlagen, Maschinen, technische Einrichtungen, Ausstattungen und Geräte von 5 Jahren.
  • Chatte mit der Förderung

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