Informationen
Wenn Sie in Niedersachsen oder Bremen Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen unterstützen mit Beteiligung der Europäischen Union und des Bundes die integrierte ländliche Entwicklung.
Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen:
Vorbereitung und Erarbeitung von Dorfentwicklungsplänen zur kleinräumigen dörflichen Entwicklung in ländlichen Gebieten (ausschließlich in Niedersachsen),Dorfentwicklung (DE) zur Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung,Neuordnung ländlichen Grundbesitzes (Flurbereinigung) und Gestaltung des ländlichen Raumes zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem FlurbG einschließlich Vorhaben zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts sowie Vorhaben des freiwilligen Landtauschs (ausschließlich in Niedersachsen),lokale Basisdienstleistungseinrichtungen zur Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung von Einrichtungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung (ausschließlich in Niedersachsen),Kleinstunternehmen der Grundversorgung zur Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung (ausschließlich in Niedersachsen).Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt – abhängig von Ihrem Vorhaben und Ihnen als Antragstellerin oder Antragsteller – zwischen 35 Prozent und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Ihren Antrag richten Sie bitte bis zum 30.9. eines Jahres an das zuständige Amt für regionale Landesentwicklung.
Die zuständige Bewilligungsbehörde für die Freie Hansestadt Bremen ist das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg.
Als private Antragstellerin oder privater Antragsteller müssen Sie bei den Maßnahmen Dorfentwicklung, Basisdienstleistungen und Kleinstunternehmen der Grundversorgung Ihren Förderantrag, falls Sie ihn in Papierform stellen, über die Gemeinde vorlegen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind je nach Maßnahme
Gemeinden und Gemeindeverbände,Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse,Wasser- und Bodenverbände, vergleichbare Körperschaften und einzelne Beteiligte,natürliche Personen und Personengesellschaften sowiejuristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Vorhaben in Orten mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden normalerweise nicht gefördert.Sie erhalten keine Förderung für Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, wie zum Beispiel Flächennutzungs- oder Bebauungspläne.Sie müssen folgende Zweckbindungsfristen einhalten: bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen ab Fertigstellung 12 Jahre,bei technischen Einrichtungen, Geräten und sonstigen Gegenständen 5 Jahre.bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen ab Fertigstellung 12 Jahre,bei technischen Einrichtungen, Geräten und sonstigen Gegenständen 5 Jahre.Für die einzelnen Fördertatbestände müssen Sie darüber hinaus weitere besondere Voraussetzungen beachten.Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union sind von der Förderung ausgeschlossen.