Informationen
Wenn Sie Vorhaben zur Verbesserung des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Landkreis oder kreisfreie Stadt bei der Umsetzung von Maßnahmen, mit denen der öffentliche Straßenpersonenverkehr (ÖSPV) verbessert wird.
Sie können eine Förderung für diese Vorhaben erhalten:
barrierefreier Neubau und Ausbau von ÖSPV-Haltestellen,statische Fahrgastinformation an ÖSPV-Haltestellen,Erfassung des Ist-Zustandes der Barrierefreiheit an ÖSPV-Haltestellen,Pilotprojekte, die im Zusammenhang mit dem Thema Barrierefreiheit stehen, sowieAnwendungen zur Erhöhung der selbstbestimmten Orientierung von blinden oder sehbehinderten Menschen.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt für den barrierefreien Neubau und Ausbau von ÖSPV-Haltestellen, statische Fahrgastinformation an ÖSPV-Haltestellen und die Erfassung des Ist-Zustandes der Barrierefreiheit bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Beachten Sie folgende Maximalbeträge:
bei Aus- und Umbau von Haltestellen maximal EUR 12.500 je Bushaltestelle, EUR 4.500 je Wartehäuschen inklusive Sitzgelegenheit und Fundament, EUR 300,00 je Fahrradbügel inklusive Fundament (EUR 1.500 für maximal 5 Fahrradbügel), und EUR 50.000 je Straßenbahnhaltestelle,bei Vorhaben der statischen Fahrgastinformation maximal EUR 450,00 je Haltestellenschild, EUR 400,00 je Vitrine ab DIN A1, EUR 500,00 je Vitrine ab DIN A0, EUR 30,00 je Aushangkasten ab DIN A3 und EUR 25,00 je Aushangkasten ab DIN A4 sowiefür die Erfassung des Ist-Zustandes der Barrierefreiheit an ÖSPV-Haltestellen maximal EUR 15.000 je Aufgabenträger.Für Pilotprojekte zur Barrierefreiheit und für Anwendungen zur Erhöhung der selbstbestimmten Orientierung von blinden oder sehbehinderten Menschen können Sie einen Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten, für Anwendungen zur Erhöhung der selbstbestimmten Orientierung blinder oder sehbehinderter Menschen aber höchstens
EUR 9.000 pro Verkehrsunternehmen für die einmalige Ertüchtigung der Softwarelizenzen des Fahrscheindrucker-/Bordrechnersystems,EUR 500,00 für einmalige Hardwareertüchtigung des Fahrscheindruckers/Bordrechners und die funktional an den Fahrscheindrucker/Bordrechner angeschlossenen Bauteile pro Fahrzeug (zum Beispiel Spannungsversorgung, Signalempfänger) undEUR 250,00 für einmalige Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Einbau der Technik in das Fahrzeug (zum Beispiel Außenlautsprecher, Montagekosten).Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 30.11. des Vorjahres, ausnahmsweise auch bis zum 31.3. des laufenden Jahres, an die Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte in Sachsen-Anhalt als Aufgabenträger des ÖSPV.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Wenn Sie barrierefreien Neu- und Umbau planen, müssen Sie die anerkannten Regeln der Technik und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten und die zuständigen Behindertenbeauftragten in die Planung einbeziehen.Bei statischen Fahrgastinformationen müssen Sie mindestens 25 Haltestellenpositionen ausstatten, Maßnahmen nur an einzelnen Haltestellen werden nicht gefördert,die finanzierten Elemente hinsichtlich Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben oder Richtlinien der jeweiligen Verkehrsverbünde genügen und die nötigen Informationen gut lesbar darstellen.Sie mindestens 25 Haltestellenpositionen ausstatten, Maßnahmen nur an einzelnen Haltestellen werden nicht gefördert,die finanzierten Elemente hinsichtlich Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben oder Richtlinien der jeweiligen Verkehrsverbünde genügen und die nötigen Informationen gut lesbar darstellen.Sie müssen für die Ermittlung des Bedarfes an Investitionen sowie für die Beauskunftung von barrierefreien Verbindungen im Auskunftssystem INSA alle ÖSPV-Haltestellen erfassen.Wenn Sie Ihre Fahrzeuge mit Anwendungen zur Erhöhung der selbstbestimmten Orientierung von blinden oder sehbehinderten Menschen ausrüsten, muss es sich um spezifische akustische Signale handeln, die vom Fahrzeug wiedergegeben werden und die als Informationen mindestens die Ansage der Liniennummer und die Ansage der Fahrtrichtung (Endhaltestelle) vorsehen.